Obligation Deutsche Rohstoff AG 5.625% ( DE000A2AA055 ) en EUR

Société émettrice Deutsche Rohstoff AG
Prix sur le marché 100 %  ⇌ 
Pays  Allemagne
Code ISIN  DE000A2AA055 ( en EUR )
Coupon 5.625% par an ( paiement semestriel )
Echéance 19/07/2021 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Deutsche Rohstoff AG DE000A2AA055 en EUR 5.625%, échue


Montant Minimal 1 000 EUR
Montant de l'émission 75 000 000 EUR
Description détaillée L'Obligation émise par Deutsche Rohstoff AG ( Allemagne ) , en EUR, avec le code ISIN DE000A2AA055, paye un coupon de 5.625% par an.
Le paiement des coupons est semestriel et la maturité de l'Obligation est le 19/07/2021







5,625 %-Anleihe 2016/2021 der
Deutsche Rohstoff AG
ISIN DE000A2AA055
WKN A2AA05
§ 1
Nennbetrag, Verbriefung,
Übertragung und Rückerwerb
(1)
Begebung, Form und Nennbetrag: Die Deutsche Rohstoff AG (die ,,Emittentin") begibt am 20. Juli 2016
(dem ,,Begebungstag") auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen (die ,,Schuldverschreibungen")
im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 75.000.000,00, eingeteilt in Schuldverschreibungen im Nennbetrag
von je EUR 1.000,00 (der ,,Nennbetrag").
(2)
Verbriefung und Austausch der Vorläufigen Globalurkunde: Die Schuldverschreibungen werden
zunächst durch eine vorläufige Inhaber-Globalurkunde (die ,,Vorläufige Globalurkunde") ohne
Zinsscheine verbrieft, die frühestens 40 Tage und spätestens 180 Tage nach dem Begebungstag durch eine
permanente Inhaber-Globalurkunde (die ,,Dauerglobalurkunde", die Vorläufige Globalurkunde und die
Dauerglobalurkunde gemeinsam die ,,Globalurkunde") ohne Zinsscheine ausgetauscht wird, ohne dass
hierfür Kosten für die Anleihegläubiger entstehen. Ein solcher Austausch darf nur nach Vorlage von
Bescheinigungen erfolgen, wonach der oder die wirtschaftlichen Eigentümer der durch die Vorläufige
Globalurkunde verbrieften Schuldverschreibungen keine U.S.-Personen sind (ausgenommen bestimmte
Finanzinstitute oder bestimmte Personen, die Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten),
jeweils im Einklang mit Regeln und Verfahren des Clearings Systems. Jede Bescheinigung, die am oder
nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe der durch die Vorläufige Globalurkunde verbrieften
Schuldverschreibungen eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt werden, diese Vorläufige Globalurkunde
gemäß diesem § 1 Abs. 2 auszutauschen. Wertpapiere, die im Austausch für die Vorläufige Globalurkunde
geliefert werden, dürfen nur außerhalb der Vereinigten Staaten geliefert werden. ,,Vereinigte Staaten"
bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich deren Bundesstaaten oder des District of
Columbia) sowie deren Territorien (einschließlich Puerto Rico, der U.S. Virgin Islands, Guam, American
Samoa, Wake Island und Northern Mariana Islands). Die Globalurkunden tragen jeweils die Unterschrift
des Vorstands der Emittentin in vertretungsberechtigter Zahl.
(3)
Clearing System: Die Globalurkunden werden bei der Clearstream Banking AG, Eschborn (das ,,Clearing
System") hinterlegt und so lange von dem Clearing System oder im Auftrag des Clearing Systems verwahrt,
bis sämtliche Verpflichtungen der Emittentin aus den Schuldverschreibungen erfüllt sind.
(4)
Gläubiger von Schuldverschreibungen: Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile an der
Globalurkunde zu, die nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln sowie Bestimmungen des
Clearing Systems übertragen werden können. Ein Anspruch auf Ausdruck und Auslieferung effektiver
Stücke oder Zinsscheine ist während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen ausgeschlossen.
Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck ,,Anleihegläubiger" den Inhaber eines
Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.
§ 2
Status der Schuldverschreibungen und Negativverpflichtung
(1)
Status. Die Schuldverschreibungen begründen unmittelbare, unbedingte, nicht nachrangige und nicht
besicherte Verpflichtungen der Emittentin gegenüber den Anleihegläubigern. Sie sind untereinander und
mit allen gegenwärtigen und zukünftigen unmittelbaren, unbedingten, nicht nachrangigen und nicht
besicherten Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig, soweit diesen Verbindlichkeiten nicht durch
zwingende gesetzliche Bestimmungen ein Vorrang eingeräumt wird.


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(2)
Negativverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich, solange noch Schuldverschreibungen ausstehen,
jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem alle Beträge an Kapital und Zinsen, die gemäß diesen
Anleihebedingungen zu zahlen sind, der Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind,
a)
keinerlei Grundpfandrechte, Pfandrechte, Belastungen oder sonstigen Sicherungsrechte (jedes
solches Sicherungsrecht die ,,Sicherheit") an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur
Besicherung von Kapitalmarkverbindlichkeiten (wie nachstehend definiert) zu bestel en oder
bestehen zu lassen; und
b)
im Rahmen des rechtlich Möglichen und Zulässigen darauf hinzuwirken, dass auch ihre
Tochtergesellschaften keine Sicherheit an ihrem Vermögen oder an Teilen ihres Vermögens zur
Besicherung von Kapitalmarktverbindlichkeiten bestellen oder bestehen zu lassen;
ohne zuvor oder zugleich
a)
die Anleihegläubiger an derselben Sicherheit in gleicher Weise oder im gleichen Verhältnis
teilnehmen zu lassen; oder
b)
zugunsten der Anleihegläubiger eine andere gleichwertige Sicherheit zu bestellen. Als gleichwertig
gilt eine Sicherheit, die von einem unabhängigen Sachverständigen als gleichwertig beurteilt wird.
Eine solche Sicherheit kann auch zugunsten der Anleihegläubiger an einen Treuhänder der
Anleihegläubiger bestellt werden.
Im Sinne dieser Anleihebedingungen bedeutet ,,Kapitalmarktverbindlichkeit" jede bestehende oder
zukünftige Verbindlichkeit hinsichtlich der Rückzahlung geliehener Geldbeträge, die durch (i) besicherte
oder unbesicherte Schuldverschreibungen, Anleihen oder sonstige Wertpapiere, die an einer Börse oder
in einem anderen anerkannten Wertpapiermarkt oder außerbörslichen Markt zugelassen sind, notiert
oder gehandelt werden oder zugelassen, notiert oder gehandelt werden können, oder durch (ii) einen
deutschem Recht unterliegenden Schuldschein verbrieft, verkörpert oder dokumentiert sind.
,,Tochtergesel schaft" im Sinne dieser Anleihebedingungen ist jede Kapital- oder Personengesellschaft, an
der die Emittentin mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des Kapitals und mehr als 50 % der
stimmberechtigten Anteile hält oder die sonst unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden
Einfluss der Emittentin steht.
§ 3
Verzinsung
(1)
Zinssatz und Zinszahlungstage. Die Schuldverschreibungen werden ab dem 20. Juli 2016 (einschließlich)
(der ,,Verzinsungsbeginn") bezogen auf ihren Nennbetrag bis zum Tag ihrer Rückzahlung (ausschließlich)
mit 5,625 % pro Jahr verzinst (der ,,Reguläre Zinssatz"). Die Zinsen sind halbjährlich nachträglich am 20.
Januar und am 20. Juli eines jeden Jahres (jeweils ein ,,Zinszahlungstag") zahlbar.
(2)
Auflaufende Zinsen. Falls die Emittentin die Schuldverschreibungen bei Fälligkeit nicht einlöst, erfolgt die
Verzinsung der Schuldverschreibungen vom Tag der Fälligkeit (einschließlich) bis zum Tag der
tatsächlichen Rückzahlung der Schuldverschreibungen (ausschließlich) in Höhe des Regulären Zinssatzes
­ ggf. in Verbindung mit der Zusatzverzinsung, wie in § 8 Abs. 1 geregelt ­ zuzüglich des gesetzlich
festgelegten Satzes für Verzugszinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf
Prozentpunkte über dem von der Deutschen Bundesbank von Zeit zu Zeit veröffentlichten Basiszinssatz,
§§ 288 Abs. 1, 247 Abs. 1 BGB.
(3)
Berechnungen der Zinsen für Teile einer Zinsperiode: Für einen Zeitraum, der kürzer als eine Zinsperiode
ist, erfolgt die Berechnung der Zinsen auf Grundlage der tatsächlich abgelaufenen Tage einer Zinsperiode,
dividiert durch die tatsächliche Anzahl der Tage der relevanten Zinsperiode ,,act./act." (ICMA-Methode
251). ,,Zinsperiode" bezeichnet jeden Zeitraum ab dem Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum ersten
Zinszahlungstag (ausschließlich) und danach ab jedem Zinszahlungstag (einschließlich) bis zu dem
nächstfolgenden Zinszahlungstag (ausschließlich).


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§ 4
Zahlungen
(1)
Zahlungen auf Kapital und Zinsen. Die Emittentin verpflichtet sich, alle nach diesen Anleihebedingungen
geschuldeten Beträge in frei verfügbarer und konvertierbarer gesetzlicher Währung der Bundesrepublik
Deutschland an die Zahlstelle zu zahlen, ohne dass, abgesehen von der Beachtung anwendbarer
gesetzlicher Vorschriften, von den Anleihegläubigern die Abgabe einer gesonderten Erklärung oder die
Erfüllung irgendeiner anderen Förmlichkeit verlangt werden darf. Zahlungen auf Kapital und Zinsen in
Bezug auf die Schuldverschreibungen erfolgen in Euro über die Hauptzahlstelle zur Weiterleitung an das
Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des
Clearing Systems. Die Zahlung auf Forderungen aus den Schuldverschreibungen, die durch die Vorläufige
Globalurkunde verbrieft sind, erfolgt nur gegen Vorlage der Bescheinigung gemäß § 1 Abs. 2.
(2)
Erfül ung. Die Zahlstelle wird die zu zahlenden Beträge dem Clearing System zur Zahlung an die
Anleihegläubiger überweisen. Die Zahlstelle übernimmt Zahlungen nur soweit ihr die entsprechenden
Beträge von der Emittentin zur Verfügung gestellt wurden. Sämtliche Zahlungen der Emittentin über die
Zahlstelle an das Clearing System oder auf dessen Order geleistete Zahlungen befreien die Emittentin in
Höhe der geleisteten Zahlungen von ihren Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen gegenüber
den Anleihegläubigern.
(3)
Zahltag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf eine Schuldverschreibung auf einen Tag, der
kein Zahltag ist, dann hat der Anleihegläubiger keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahltag.
Der Anleihegläubiger ist nicht berechtigt, weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser
Verspätung zu verlangen. ,,Zahltag" ist jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem das
Clearing System sowie alle für die Abwicklung von Zahlungen in Euro wesentliche Bereiche des Trans-
European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer Systems (TARGET 2) betriebsbereit
sind.
(4)
Hinterlegung von Kapital und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht Heidelberg Zins-
oder Kapitalbeträge zu hinterlegen, die von den Anleihegläubigern nicht innerhalb von zwölf Monaten
nach dem Fälligkeitstag beansprucht worden sind. Soweit eine solche Hinterlegung erfolgt und auf das
Recht der Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die diesbezüglichen Ansprüche der Anleihegläubiger
gegen die Emittentin.
(5)
Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen.
a)
Bezugnahmen in den Anleihebedingungen auf das Kapital der Schuldverschreibungen schließen,
soweit anwendbar, die folgenden Beträge ein:
(i)
den Nennbetrag, wie in § 1 Abs. 1 definiert;
(ii)
den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Call), wie in § 5 Abs. 3 definiert;
(iii)
den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (Put), wie in § 5 Abs. 4 definiert;
sowie jeden Aufschlag und sonstige auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlende
Beträge.
b)
Bezugnahmen in den Anleihebedingungen auf Zinsen auf die Schuldverschreibungen schließen,
soweit anwendbar, sämtliche gemäß § 7 Abs. 1 zahlbaren Zusätzlichen Beträge ein.
§ 5
Rückzahlung
(1)
Rückzahlung bei Endfälligkeit: Jede Schuldverschreibung wird am 20. Juli 2021 (der ,,Fäl igkeitstag") zu
ihrem Nennbetrag zurückgezahlt, wenn sie nicht bereits zuvor zurückgezahlt oder durch die Emittentin
angekauft und entwertet wurde. Sofern die Schuldverschreibung teilweise zurückgezahlt wurde,


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beschränkt sich die Rückzahlung am Fälligkeitstag auf den noch nicht durch Erfüllung erloschenen
Nennbetrag der Schuldverschreibung.
(2)
Vorzeitige Rückzahlung aus steuerlichen Gründen.
a)
Tritt ein Steuerereignis ein, kann die Emittentin die Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht
teilweise, mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 und höchstens 60 Tagen vorzeitig kündigen.
Mit der Kündigung wird der Nennbetrag zuzüglich der bis zum Tag der vorzeitigen Rückzahlung
(ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zur Zahlung fällig. Ein ,,Steuerereignis" tritt ein, wenn die für
Steuern oder Abgaben maßgeblichen Gesetze oder Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland,
ihrer politischen Untergliederungen oder ihrer Steuerbehörden mit Wirkung am oder nach dem
Begebungstag
(i)
geändert oder ergänzt werden; oder
(ii)
in geänderter oder ergänzter Weise angewandt oder amtlich ausgelegt werden;
und die Emittentin infolgedessen am nächsten Zinszahlungstag zur Zahlung Zusätzlicher Beträge
nach § 7 Abs. 1 verpflichtet sein wird, ohne dies durch das Ergreifen zumutbarer Maßnahmen
vermeiden zu können.
b)
Die Kündigung darf nicht früher als 90 Tage vor dem Tag erfolgen, an dem die Zusätzlichen Beträge
zur Zahlung fällig sein würden.
c)
Die Kündigung ist nur wirksam, wenn das Steuerereignis im Zeitpunkt der Kündigung noch
fortbesteht.
d)
Die Kündigung erfolgt durch Mitteilung an die Anleihegläubiger in der Form des § 13. Sie ist
unwiderruflich und muss eine Erklärung in zusammengefasster Form enthalten, welche die
Umstände darlegt, die das Kündigungsrecht der Emittentin begründen.
e)
Vor der Ausübung des Kündigungsrechts hat die Emittentin der Hauptzahlstelle eine von einem
ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter der Emittentin unterschriebene Bescheinigung
vorzulegen, die feststellt, dass der Kündigungsgrund vorliegt, und in der die für das
Kündigungsrecht maßgebenden Umstände aufgelistet sind. Der Bescheinigung ist ein Gutachten
anerkannter und unabhängiger Rechtsberater der Emittentin beizufügen, welches das
Steuerereignis bestätigt.
(3)
Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Emittentin.
a)
Die Emittentin ist berechtigt, nach einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren alle ausstehenden
Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise mit einer Kündigungsfrist von mindestens 30 und
höchstens 60 Tagen vorzeitig zu kündigen. Mit der Kündigung wird der jeweilige Vorzeitige
Kündigungsbetrag (Call) zuzüglich der bis zum Tag der vorzeitigen Rückzahlung (ausschließlich)
aufgelaufenen Zinsen zur Zahlung fällig.
Der ,,Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Call)" entspricht
(i)
103 % des Nennbetrags ­ wie in § 1 Abs. 1 definiert ­ bei vorzeitiger Rückzahlung vor dem
20. Juli 2019 (ausschließlich);
(ii)
102 % des Nennbetrags ­ wie in § 1 Abs. 1 definiert ­ bei vorzeitiger Rückzahlung zwischen
dem 20. Juli 2019 (einschließlich) und dem 20. Juli 2020 (ausschließlich); und
(iii)
101 % des Nennbetrags ­ wie in § 1 Abs. 1 definiert ­ bei vorzeitiger Rückzahlung am oder
nach dem 20. Juli 2020.


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b)
Die Kündigung erfolgt durch Mitteilung an die Anleihegläubiger in der Form des § 13 und ist
unwiderruflich.
(4)
Vorzeitige Rückzahlung nach Wahl der Gläubiger infolge eines Kontrol wechsels.
a)
Findet ein Kontrollwechsel statt, kann jeder Gläubiger mit einer Frist von nicht weniger als zehn
Tagen vor dem Wahl-Rückzahlungstag von der Emittentin die Rückzahlung oder, nach Wahl der
Emittentin, den Ankauf seiner ausstehenden Schuldverschreibungen insgesamt oder teilweise
verlangen (die ,,Rückzahlungsoption"). Der ,,Wahl-Rückzahlungstag" muss ein Zahltag nach § 4
Abs. 3 sein und darf nicht weniger als 30 und nicht mehr als 60 Tage nach dem Tag der
Bekanntmachung der Kontrollwechselereignis-Mitteilung liegen. Der Ankauf kann durch die
Emittentin oder auf deren Veranlassung durch einen Dritten erfolgen. Mit Ausübung der
Rückzahlungsoption wird der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (put) zuzüglich der bis zum Tag der
vorzeitigen Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen am Wahl-Rückzahlungstag fällig.
Ein ,,Kontrol wechsel" im Sinne dieser Anleihebedingungen liegt bei Eintritt einer der folgenden
Sachverhalte vor:
(i)
Die Emittentin erlangt Kenntnis davon, dass eine Person oder gemeinsam handelnde
Gruppe von Personen im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer von mehr als 25 % der
Stimmrechte der Emittentin geworden ist; oder
(ii)
die Verschmelzung der Emittentin mit einer oder auf eine Dritte Person (wie nachfolgend
definiert) oder die Verschmelzung einer Dritten Person mit der oder auf die Emittentin oder
der Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögensgegenstände (konsolidiert
betrachtet) der Emittentin an eine Dritte Person, außer im Zusammenhang mit
Rechtsgeschäften, in deren Folge (x) im Falle einer Verschmelzung die Inhaber von 100 %
der Stimmrechte der Emittentin wenigstens die Mehrheit der Stimmrechte an dem
übernehmenden Rechtsträger unmittelbar oder nach einer solchen Verschmelzung halten
oder (y) im Falle eines Verkaufs von allen oder im Wesentlichen allen
Vermögensgegenständen der erwerbende Rechtsträger eine vollkonsolidierte
Tochtergesellschaft der Emittentin ist oder wird und Garantin bezüglich der
Schuldverschreibungen wird; ,,Dritte Person" im Sinne dieser Bestimmung ist jede Person
außer einer vollkonsolidierten Tochtergesellschaft der Emittentin. Übergänge von
Stimmrechten im Wege der Erbfolge begründen keinen Kontrollwechsel.
b)
Die Emittentin wird unverzüglich, nachdem sie von einem Kontrollwechsel Kenntnis erlangt hat,
hierüber den Anleihegläubigern und der Hauptzahlstelle eine Mitteilung in Form des § 13 machen
(die ,,Kontrol wechselereignis-Mitteilung"). In der Kontrollwechselereignis-Mitteilung ist auf die
Rückzahlungszahlungsoption hinzuweisen und der Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Put) und der
Wahl-Rückzahlungstag zu benennen. Der ,,Vorzeitige Rückzahlungsbetrag (Put)" entspricht 100 %
des Nennbetrags, wie unter § 1 Abs. 1 definiert.
c)
Die Ausübung der Rückzahlungsoption ist unwiderruflich und wird wirksam, wenn der
Anleihegläubiger
(i)
bei der Emittentin eine ordnungsgemäß ausgefüllte und unterzeichnete
Ausübungserklärung einreicht, die in ihrer jeweils maßgeblichen Form bei der Emittentin
erhältlich ist (die ,,Ausübungserklärung"); und
(ii)
seine Schuldverschreibung(en), für die das Recht ausgeübt werden soll, an die von der
Emittentin benannte Stelle liefert, und zwar durch Lieferung (Umbuchung) der
Schuldverschreibungen auf das in der Ausübungserklärung angegebene Konto beim
Clearing System.
Die Ausübungserklärung hat unter anderem die folgenden Angaben zu enthalten:


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(i)
Name und Anschrift des ausübende Anleihegläubigers;
(ii)
die Zahl der Schuldverschreibungen, für die das Recht gemäß diesem § 5 Abs. 4 ausgeübt
werden soll; und
(iii)
die Bezeichnung eines auf Euro lautenden Bankkontos des Anleihegläubigers, auf das die
vorzeitige Rückzahlung geleistet werden soll.
§ 6
Hauptzahlstel e
(1)
Bestel ung: Als anfänglich bestelle Hauptzahlstelle (die ,,Hauptzahlstel e", und gemeinsam mit etwaigen
nach § 6 Abs. 2 bestellten zusätzlichen Zahlstellen die ,,Zahlstel en") fungiert die Bankhaus Neelmeyer AG,
Am Markt 14-16, 28195 Bremen. Die Hauptzahlstelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre bezeichnete
Geschäftsstelle durch eine andere Geschäftsstelle in derselben Stadt zu ersetzen und/oder weitere
Geschäftsstellen zu benennen.
(2)
Änderung der Bestel ung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die
Bestellung der Hauptzahlstelle oder etwaiger weiterer Zahlstellen zu verändern oder zu beenden und
Nachfolger bzw. zusätzliche Zahlstellen zu ernennen. Den Anleihegläubigern werden Änderungen in Bezug
auf die Zahlstelle und deren angegebene Geschäftsstelle umgehend gemäß § 13 bekanntgemacht. Die
Emittentin wird dafür sorgen, dass stets eine Hauptzahlstelle ernannt ist.
(3)
Erfül ungsgehilfe der Emittentin. Die Zahlstellen handeln ausschließlich als Erfüllungsgehilfen der
Emittentin und übernehmen keine Verpflichtungen gegenüber den Anleihegläubigern; es wird kein
Vertrags-, Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihnen und den Anleihegläubigern begründet. Die
Zahlstellen sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und etwaigen gleichartigen Beschränkungen
anderer Jurisdiktionen befreit.
§ 7
Steuern
(1)
Kein Einbehalt oder Abzug von Steuern. Sämtliche Zahlungen von Kapital und Zinsen sind ohne Einbehalt
oder Abzug durch die Emittentin von oder wegen irgendwelcher gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern,
Abgabe oder behörderlicher Gebühren gleich welcher Art (die ,,Steuern"), die von oder in der
Bundesrepublik Deutschland oder für deren Rechnung oder von oder für Rechnung einer dort zur
Steuererhebung ermächtigten Gebietskörperschaft oder Behörde auferlegt, erhoben, eingezogen,
einbehalten oder festgesetzt werden, zu zahlen, es sei denn, die Emittentin ist zu einem solchen Einbehalt
oder Abzug gesetzlich verpflichtet. In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die
,,Zusätzlichen Beträge") zahlen, die erforderlich sind, damit die den Anleihegläubigern zufließenden
Nettobeträge nach diesem Einbehalt oder Abzug jeweils den Beträgen entsprechen, die ohne einen
solchen Einbehalt oder Abzug von den Anleihegläubigern empfangen worden wären.
(2)
Die Emittentin ist jedoch nicht zur Zahlung Zusätzlicher Beträge wegen solcher Steuern verpflichtet,
a)
die von einer Depotbank oder Inkassobeauftragten des Anleihegläubigers handelnden Personen
oder sonst auf andere Weise zu entrichten sind als durch Abzug oder Einbehalt durch die
Emittentin selbst auf die von ihr zu leistenden Zahlungen von Kapital oder Zinsen entrichtet sind;
oder
b)
die wegen einer gegenwärtigen oder früheren persönlichen oder geschäftlichen Beziehung des
Anleihegläubigers zur Bundesrepublik Deutschland zu zahlen sind, und nicht allein deshalb, weil er
der Inhaber der betreffenden Schuldverschreibung ist; oder
c)
die aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union oder (i ) einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische


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Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese Richtlinie, Verordnung oder
Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder einzubehalten sind; oder
d)
deren Einbehalt oder Abzug ein Anleihegläubiger oder ein in dessen Namen handelnder Dritter
rechtmäßig vermeiden konnte (ihn aber nicht vermieden hat), indem er die gesetzlichen
Vorschriften beachtet (insbesondere die einschlägigen Berichts- und Nachweispflichten bezüglich
der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder der Identität des Gläubigers) oder sicherstellt, dass
jeder im Namen des Anleihegläubigers handelnder Dritter die gesetzlichen Vorschriften beachtet,
oder indem er eine Nichtansässigkeitserklärung abgibt oder den Dritten veranlasst, eine solche
Erklärung abzugeben oder einen anderen Steuerbefreiungsanspruch gegenüber den
Steuerbehörden geltend macht; oder
e)
die wegen einer Rechtsänderung zu zahlen sind, welche später als 30 Tage nach Fälligkeit der
betreffenden Zahlung oder, falls dies später erfolgt, ordnungsgemäßer Bereitstellung aller fälligen
Beträge und einer diesbezüglichen Bekanntmachung gemäß § 13 wirksam wird.
(3)
Die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Kapitalertragsteuer (einschließlich der Abgeltungsteuer),
einschließlich Kirchensteuer (soweit diese anfällt) und dem Solidaritätszuschlag darauf ebenso wie
entsprechende Nachfolgeregelungen, sind Steuereinbehalte durch eine als Depotbank oder Inkassostelle
des Anleihegläubigers handelnde Person im Sinne von § 7 Abs. 2 lit. a).
§ 8
Verpflichtungen
(1)
Mindesteigenkapitalquote und Vermögensbindung. Die Emittentin verpflichtet sich zur Einhaltung einer
Mindesteigenkapitalquote und Vermögensbindung.
Eine Verletzung der ,,Mindesteigenkapitalquote" liegt vor, wenn am Stichtag (wie nachstehend definiert)
(i) die Eigenkapitalquote der Emittentin (wie nachstehend definiert) einen Wert von 25 % unterschreitet
und kumulativ (ii) die Eigenkapitalquote des Konzerns der Emittentin (wie nachstehend definiert) einen
Wert von 25 % unterschreitet.
Eine Verletzung der ,,Vermögensbindung" liegt vor, wenn am Stichtag (wie nachstehend definiert) der
Wert der Öl und Gasreserven im Konzernverbund der Emittentin (durch ein Reservegutachten eines
anerkannten Sachverständigen als ,,proved developed", ,,proved undeveloped" oder ,,probable" nach der
Klassifizierung des Petroleum Resource Management System ­ PRMS ­ qualifiziert) und die zum Stichtag
im Konzern nach dem Konzernabschluss der Emittentin vorhandenen liquiden Mittel (verstanden als
Bankguthaben und Wertpapiere des Umlaufvermögens) zusammen nicht mindestens 100 % des
Gesamtnennbetrags der ausstehenden Schuldverschreibungen betragen.
Stichtag. Stichtag im Sinne dieses § 8 Abs. 1 ist jeweils der 30. Juni und 31. Dezember eines jeden
Kalenderjahres, solange Schuldverschreibungen ausstehen. Soweit es am Stichtag zur Bestimmung, ob die
Emittentin die Vermögensbindung verletzt hat, auf die Umrechnung von USD in Euro oder umgekehrt
ankommen sollte, ist hierbei auf den von der Europäischen Zentralbank festgestellten Umrechnungskurs
am Stichtag ­ oder falls es sich bei dem Stichtag nicht um einen Zahltag im Sinne des § 4 Abs. 3 handelt,
der letzte vorausgehende Zahltag ­ abzustellen (ECB Reference Rate USD/EUR oder EUR/USD).
Eigenkapitalquote. Eigenkapitalquote im Sinne dieses § 8 Abs. 1 ist definiert als das bilanzielle
Eigenkapital dividiert durch die Bilanzsumme, wobei alle Zahlen aus dem letzten geprüften
Jahresabschluss der Emittentin sowie dem letzten geprüften Konzernabschluss der Emittentin zu
ermitteln sind und die Emittentin berechtigt und verpflichtet ist, für Zwecke der Berechnung der
Mindesteigenkapitalquote die zum Zeitpunkt der Emission genutzten Bilanzierungsmethoden ­ ggf. auch
abweichend vom testierten Jahres- bzw. Halbjahresabschluss ­ fortzuführen.
Rechtfolge. Sofern die Emittentin an einem Stichtag eine Verletzung der Mindesteigenkapitalquote
und/oder der Vermögensbindung ermittelt und dies im Einklang mit § 8 Abs. 4 lit. a) i.V.m. § 13 bekannt
gibt, sind die Schuldverschreibungen ab dem zweiten Zinszahlungstag, der auf den Stichtag nachfolgt


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(einschließlich), bis zu dem Ende der durch diesen Zinszahlungstag in Gang gesetzten Zinsperiode
(ausschließlich), über den Regulären Zinssatz nach § 3 Abs. 1 hinaus zusätzlich mit 0,5 % p.a. (der
,,Zusatzverzinsung") zu verzinsen. Für das Eingreifen der Zusatzverzinsung reicht es aus, dass am Stichtag
entweder die Mindesteigenkapitalquote oder die Vermögenbindung verletzt wurde. Werden beide
Verpflichtungen zu einem Stichtag verletzt, beläuft sich die Zusatzverzinsung somit nicht auf 1,00 % p.a.,
sondern 0,5 % p.a. Sofern über mehrere Stichtage hinweg die Mindesteigenkapitalquote und/oder die
Vermögensbindung verletzt werden, erhöht sich zu jedem zweiten Zinszahlungstag, der auf den Stichtag
nachfolgt, an dem die Mindesteigenkapitalquote und/oder die Vermögensbindung im Anschluss
wiederum verletzt sind, die Zusatzverzinsung um 0,5 % p.a.
Beispiel: Verletzt die Emittentin die Mindesteigenkapitalquote und/oder die Vermögensbindung am
31. Dezember 2017, muss die Emittentin dies nach § 8 Abs. 4 lit. a) i.V.m. § 13 bis zum 20. Juli 2018
bekanntmachen. In diesem Fall erhöht sich der Reguläre Zinssatz um die Zusatzverzinsung vom 20. Juli
2018 (einschließlich) an bis zum 20. Januar 2019 (ausschließlich). Hält die Emittentin sodann sowohl die
Mindesteigenkapitalquote als auch die Vermögensbindung per 30. Juni 2018 ein, macht dies die
Emittentin zum Gegenstand einer Bekanntmachung bis zum 20. Januar 2019 nach § 8 Abs. 4 lit. a) i.V.m.
§ 13 und die Zusatzverzinsung endet mit Ablauf des 14. Januar 2019. Sofern die Emittentin jedoch per
30. Juni 2018 wiederum gegen Mindesteigenkapitalquote und/oder die Vermögensbindung verstößt,
muss die Emittentin dies nach § 8 Abs. 4 lit. a) i.V.m. § 13 veröffentlichen und die Zusatzverzinsung erhöht
sich in der Zinsperiode vom 20. Januar 2019 (einschließlich) bis zum 20. Juli 2019 (ausschließlich) auf 1 %
p.a..
(2)
Positivverpflichtung. Die Emittentin verpflichtet sich darauf hinzuwirken, dass ihre Tochtergesellschaften,
sofern erforderlich und sofern sie Gewinne erwirtschaften, eine ausschüttungsfähige Liquidität aufweisen
und zumindest so viele Mittel an die Emittentin ausschütten, dass die Emittentin stets in der Lage ist, ihre
Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen zu erfüllen.
(3)
Veräußerungsbeschränkung. Die Emittentin verpflichtet sich, ihre Beteiligung an der Deutsche Rohstoff
USA Inc., solange Schuldverschreibungen ausstehen, weder ganz noch teilweise zu veräußern.
(4)
Informationspflichten.
a)
Die Emittentin verpflichtet sich, zu jedem Zinszahlungstag ­ wie in § 3 Abs. 1 definiert ­ eine von
ihrem Vorstand unterzeichnete Bekanntmachung darüber zu veröffentlichen, ob eine Verletzung
der Mindesteigenkapitalquote und/oder Vermögensbindung nach § 8 Abs. 1 an dem
vorausgegangen vorletzten Stichtag vorliegt. Demgemäß muss die Emittentin bis zum 20. Januar
eines Kalenderjahres über die Verletzung der Mindesteigenkapitalquote und/oder
Vermögensbindung am 30. Juni des Vorjahres bzw. bis zum 20. Juli eines Kalenderjahres über die
Verletzung der Mindesteigenkapitalquote und/oder Vermögensbindung am 31. Dezember des
Vorjahres berichten. Handelt es sich bei einem 20. Januar oder 20. Juli eines Kalenderjahres nicht
um einen Zahltag ­ wie in § 4 Abs. 3 definiert ­, ist die Emittentin verpflichtet, die Bekanntmachung
spätestens an dem letzten vorausgehenden Zahltag zu veröffentlichen.
b)
Die Emittentin verpflichtet sich, die Anleihegläubiger während der Laufzeit der
Schuldverschreibungen über ihre finanzielle Situation und die Entwicklung des Geschäfts zu
informieren. Die Emittentin wird den Anleihegläubigern in der Form des § 13 oder Veröffentlichung
auf ihrer Internetseite (www.rohstoff.de)
(i)
sobald verfügbar, jedoch nicht später als 180 Tage nach dem Ende jedes Geschäftsjahres
ihren geprüften konsolidierten Jahresabschluss; und
(ii)
sobald verfügbar, jedoch nicht später als 180 Tage nach dem Ende jedes
Geschäftshalbjahres einen konsolidierten Halbjahresbericht
zur Verfügung stellen.


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§ 9
Kündigung
(1)
Ordentliche Kündigung: Das ordentliche Kündigungsrecht der Anleihegläubiger ist ausgeschlossen.
(2)
Außerordentliche Kündigung: Jeder Anleihegläubiger ist berechtigt, bei Eintritt eines Kündigungsgrunds
seine Schuldverschreibungen insgesamt, jedoch nicht teilweise, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist zu
kündigen und deren sofortige Rückzahlung zum Nennbetrag ­ wie in § 1 Abs. 1 definiert ­ zuzüglich der
bis zum Tag der vorzeitigen Rückzahlung (ausschließlich) aufgelaufenen Zinsen zu verlangen.
,,Kündigungsgründe" sind:
a)
Nichtzahlung von Kapital oder Zinsen: Die Emittentin zahlt Kapital nicht innerhalb von fünf Tagen
nach dem jeweiligen Fälligkeitstermin.
b)
Verletzung einer sonstigen Verpflichtung: Die Emittentin verletzt eine andere als die
vorgenannten Verpflichtungen aus den Schuldverschreibungen, insbesondere
(i)
die Negativverpflichtung aus § 2 Abs. 2;
(ii)
die Mitteilungspflicht über einen Kontrollwechsel aus § 5 Abs. 4;
(iii)
die Verpflichtung aus § 8 Abs. 3 ­ Veräußerungsbeschränkung.
Ist eine Pflichtverletzung heilbar, begründet sich keinen Kündigungsgrund, solange nicht der
Emittentin eine Benachrichtigung vom Anleihegläubiger über die Pflichtverletzung zugegangen ist
und die Pflichtverletzung länger als 15 Tage nach Eingang der Benachrichtigung noch fortbesteht.
Eine Verletzung der Verpflichtung zur Einhaltung einer Mindesteigenkapitalquote und
Vermögensbindung begründet keinen Kündigungsgrund, ebenso wenig eine Verletzung der
Positivverpflichtung in § 8 Abs. 2.
c)
Drittverzug: Die Emittentin befindet sich bezüglich von Forderungen in einer Gesamthöhe von
mehr als EUR 5.000.000,00 (oder den Gegenwert in anderen Währungen) gegenüber anderen
Gläubigern aus einer (oder mehreren) Finanzverbindlichkeit(en) mehr als 15 Tage in Verzug (Cross
Default). Finanzverbindlichkeiten im Sinne dieser Vorschrift sind ohne Doppelerfassung,
Verbindlichkeiten aufgrund von oder in Bezug auf
(i)
aufgenommene Darlehen und Kredite;
(ii)
aufgenommene Beträge im Rahmen der Ausgabe von Schuldscheinen oder der Emission
von festverzinslichen Schuldverschreibungen, Dividenden-Schuldtiteln, Anleihen oder
vergleichbaren Instrumenten;
(iii)
Verbindlichkeiten aus Leasing- oder Ratenkreditverträgen, die gemäß der allgemein
anerkannten Bilanzierungsrichtlinien als Finanzleasingverträge (capital lease) oder
Finananzierungsleasing (finance lease) auszuweisen sind;
d)
Zahlungseinstel ung: Die Emittentin gibt ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt oder stellt ihre
Zahlungen allgemein ein.
e)
Insolvenz:
(i)
Ein zuständiges Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin;
oder;
(ii)
die Emittentin leitet ein solches Verfahren ein oder beantragt seine Einleitung oder bietet
eine allgemeine Schuldenregelung zugunsten aller Gläubiger an oder trifft eine solche; oder


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(iii)
ein Dritter beantragt ein Insolvenzverfahren über das Verfahren der Emittentin und ein
solches Verfahren ist nicht innerhalb einer Frist von 60 Tagen aufgehoben oder ausgesetzt
worden.
f)
Liquidation: Die Emittentin tritt in Liquidation, es sei denn, dies geschieht in Zusammenhang mit
einer Verschmelzung oder einer anderen Form des Zusammenschlusses mit einer anderen
Gesellschaft und diese Gesellschaft übernimmt alle Verpflichtungen, die die Emittentin im
Zusammenhang mit diesen Schuldverschreibungen eingegangen ist und verfügt über Eigenkapital
in mindestens derselben Höhe.
g)
Anleihe 2013/2018:
(i)
Die Emittentin kündigt nicht innerhalb einer Frist von zehn Zahltagen (wie in § 4 Abs. 3
definiert) nach Erhalt des aus der Begebung dieser Schuldverschreibung resultierenden
Nettoemissionserlöses, der abzüglich der umgetauschten Schuldverschreibungen
mindestens EUR 25.000.000,00 betragen muss, die Anleihe 2013/2018 der Emittentin (ISIN
DE000A1R07G4 bzw. WKN A1R07G, nachfolgend die ,,Anleihe 2013/2018") zu mindestens
50 %, wie in den Anleihebedingungen der Anleihe 2013/2018 unter § 8 Abs. 5 beschrieben;
oder
(ii)
die Emittentin verwendet nicht innerhalb einer Frist von höchstens 60 Zahltagen (wie in § 4
Abs. 3 definiert) nach der unter vorstehendem § 9 Abs. (2) lit. g) (i) beschriebenen
Kündigung der Anleihe 2013/2018 den ihr aus der Emission der vorliegenden
Schuldverschreibungen resultierenden Nettoemissionserlös zur vorzeitigen Rückzahlung
der zu mindestens 50 % gekündigten Anleihe 2013/2018; oder
(iii)
die Emittentin stockt nach Erhalt des aus der Begebung dieser Schuldverschreibung
resultierenden Nettoemissionserlöses die Anleihe 2013/2018 durch die Ausgabe neuer
Inhaber-Teilschuldverschreibungen nach § 9 der Anleihebedingungen der Anleihe
2013/2018 auf; oder
(iv)
die Emittentin entwertet nicht innerhalb einer Frist von 60 Zahltagen (wie in § 4 Abs. 3
definiert) nach Erhalt des aus der Begebung dieser Schuldverschreibung resultierenden
Nettoemissionserlöses
sämtliche in
ihrem Eigentum stehenden Inhaber-
Teilschuldverschreibungen aus der Anleihe 2013/2018.
(3)
Mitteilung über Kündigungsgründe. Die Emittentin macht den Anleihegläubigern über jeden Eintritt eines
Kündigungsgrundes eine Mitteilung in der Form des § 13.
(4)
Heilung. Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechtes weggefallen
ist oder geheilt wurde.
(5)
Quorum: Eine Kündigung auf Grundlage des § 9 Abs. 2 lit. b) oder c) wird nur wirksam, wenn der
Emittentin binnen 30 Tagen nach Mitteilung über den Eintritt des jeweiligen Kündigungsgrunds
Kündigungen für mindestens 10 % des Gesamtnennbetrags der ausstehenden Schuldverschreibungen
zugehen. Zur Klarstellung: Eine Kündigung durch einen Anleihegläubiger betrifft stets nur die von ihm
jeweils gehaltenen Schuldverschreibungen und hat keine Auswirkung auf die von anderen
Anleihegläubigern gehaltenen Schuldverschreibungen.
(6)
Form der Kündigung: Eine Kündigung nach § 9 Abs. 2 ist durch den Anleihegläubiger schriftlich in
deutscher oder englischer Sprache gegenüber der Emittentin zu erklären und zusammen mit dem
Nachweis in Form einer Bescheinigung der Depotbank oder in einer anderen geeigneten Weise, dass der
Benachrichtigende zum Zeitpunkt der Benachrichtigung Anleihegläubiger ist, persönlich oder durch
eingeschriebenen Brief an die Emittentin zu übermitteln. Der Anleihegläubiger muss entweder den Grund
der Kündigung nach § 9 Abs. 2 benennen, oder, sofern der Anleihegläubiger die außerordentliche
Kündigung auf einen nicht in den Anleihebedingungen ausdrücklich benannten Kündigungsgrund stützt,
die Umstände darlegen, aus denen sich die vorzeitige Fälligstellung ergibt.