Obligation Deutsche Bank AG 2.5% ( XS1489319258 ) en NOK

Société émettrice Deutsche Bank AG
Prix sur le marché 100.505 %  ▼ 
Pays  Royaume-uni
Code ISIN  XS1489319258 ( en NOK )
Coupon 2.5% par an ( paiement annuel )
Echéance 19/09/2022 - Obligation échue



Prospectus brochure de l'obligation Deutsche Bank AG XS1489319258 en NOK 2.5%, échue


Montant Minimal 10 000 NOK
Montant de l'émission 500 000 000 NOK
Description détaillée L'Obligation émise par Deutsche Bank AG ( Royaume-uni ) , en NOK, avec le code ISIN XS1489319258, paye un coupon de 2.5% par an.
Le paiement des coupons est annuel et la maturité de l'Obligation est le 19/09/2022









13 September 2016
13. September 2016
Pricing Notice
Preisbekanntmachung
NOK 500,000,000 2.50 per cent. Notes of 2016/2022
issued by Deutsche Bank Aktiengesellschaft (the "Issuer")
pursuant to the
NOK 500.000.000 2,50 % Schuldverschreibungen von 2016/2022
begeben von Deutsche Bank Aktiengesellschaft (die "Emittentin")
aufgrund des
Euro 80,000,000,000
Euro 80.000.000.000
Debt Issuance Programme
dated 24 June 2016
datiert 24. Juni 2016
OFFER PERIOD: 13 September 2016 (inclusive) to 20 September 2016 (inclusive)
ANGEBOTSPERIODE: 13. September 2016 (einschließlich) bis 20. September 2016
(einschließlich)
ISIN: XS1489319258
WKN: A2BN78
Common Code: 148931925
The Issuer herebey confirms that the outstanding economic terms of the Notes as specified in the
Final Terms dated 12 September 2016 have been determined as follows:
Die Emittentin bestätigt hiermit, dass die ausstehenden wirtschaftlichen Bedingungen der
Schuldverschreibungen, wie in den Endgültigen Bedingungen vom 12. September 2016
vorgesehen, wie folgt festgestellt wurden:

Aggregate Principal Amount/Total Amount of
NOK 500,000,000
the Issue/Offer:
Gesamtnennbetrag/Gesamtsumme der
NOK 500.000.000
Emission/des Angebots:


Rate of Interest
2.50 per cent. per annum.
Zinssatz
2,50 % per annum.


Fixed Coupon Amount
NOK 250.00
Festzinsbetrag
NOK 250,00


Issue Price
99.004 per cent.
Ausgabepreis
99,004 %


Offer Price
98.754 per cent.
Angebotspreis
98,754 %






Estimated Net Proceeds
NOK 493,770,000
Geschätzter Nettoerlös
NOK 493.770.000


Indication of Yield
2.682 per cent. per annum. The yield is calculated
on the basis of the Issue Price.
Angabe der Rendite
2,682 %. per annum. Die Rendite wurde auf Basis
des Ausgabepreises berechnet.
The Issuer assumes responsibility for the Information set out in this pricing notice.
Die Emittentin übernimmt die Verantwortung für die in dieser Preisbekanntmachung enthaltenen
Informationen.




DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT

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12 September 2016
12. September 2016
Final Terms
Endgültige Bedingungen
NOK []1 []1 per cent. Notes of 2016/2022
issued by Deutsche Bank Aktiengesellschaft (the "Issuer")
pursuant to the
NOK []1 []1 % Schuldverschreibungen von 2016/2022
begeben von Deutsche Bank Aktiengesellschaft (die "Emittentin")
aufgrund des
Euro 80,000,000,000
Euro 80.000.000.000
Debt Issuance Programme
dated 24 June 2016
datiert 24. Juni 2016
of
der
Deutsche Bank Aktiengesellschaft
Issue Price: []1 per cent.
Ausgabepreis: []1 %
Issue Date: 20 September 2016
Begebungstag: 20. September 2016
(the "Securities")
(die "Schuldverschreibungen")
These Final Terms have been prepared for the purpose of Article 5(4) of the Prospectus Directive and must be
read in conjunction with the Base Prospectus dated 24 June 2016 (including the documents incorporated into
the Base Prospectus by reference) (the "Prospectus") pertaining to the Euro 80,000,000,000 Debt Issuance
Programme of Deutsche Bank Aktiengesellschaft (the "Programme") and any supplement(s) to the Prospectus
pursuant to Article 16 of the Prospectus Directive (including the documents incorporated by reference into the
Prospectus by such supplements). The Prospectus (and any supplements to the Prospectus) is available for
viewing in electronic form on the website of the Luxembourg Stock Exchange (www.bourse.lu) and on the
website of the Issuer (www.db.com/ir). Full information on Deutsche Bank Aktiengesellschaft and the offer of the
Securities is only available on the basis of the combination of the Prospectus, any supplement to the
Prospectus and these Final Terms. A summary of the individual issue of the Securities is annexed to these Final
Terms.

1
The aggregate principal amount/total amount of the issue/offer, the rate of interest, the fixed coupon amount, the issue price,
the offer price, the estimated net proceeds and the issue yield of this Series of Notes will be determined by the Issuer on or
about 13 September 2016 and announced to the public by the publication of a pricing notice (the "Pricing Notice"). The Pricing
Notice will be published on the website of the Issuer (www.db.com/ir) on or about 13 September 2016.

Der Gesamtnennbetrag/die Gesamtsumme der Emission/des Angebots, der Zinssatz, der Festzinsbetrag, der Ausgabepreis,
der Angebotspreis, der geschätze Nettoerlös und die Emissionsrendite dieser Serie von Schuldverschreibungen werden von
der Emittentin am oder um den 13. September 2016 bestimmt und im Wege der Veröffentlichung einer Preisbekanntmachung
(die "Preisbekanntmachung") bekannt gemacht. Die Preisbekanntmachung wird auf der Internetseite der Emittentin
(www.db.com/ir) am oder um den 13. September 2016 veröffentlicht.




Diese Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Prospektrichtlinie abgefasst
und sind in Verbindung mit dem Basisprospekt vom 24. Juni 2016 (einschließlich der per Verweis in den
Basisprospekt einbezogenen Dokumente) (der "Prospekt") in Bezug auf das Euro 80,000,000,000 Debt
Issuance Programme der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (das "Programm") sowie etwaigen Nachträgen
gemäß Artikel 16 der Prospektrichtlinie (einschließlich aller Dokumente, die mittels solcher Nachträge per
Verweis in den Prospekt einbezogen wurden) zu lesen. Der Prospekt (sowie jeder Nachtrag dazu) kann in
elektronischer Form auf der Internetseite der Luxemburger Börse (www.bourse.lu) und der Internetseite der
Emittentin (www.db.com/ir) eingesehen werden. Um sämtliche Angaben zur Deutschen Bank Aktiengesellschaft
und dem Angebot der Schuldverschreibungen zu erhalten, sind der Prospekt, etwaige Nachträge zum Prospekt
und diese Endgültigen Bedingungen im Zusammenhang zu lesen. Eine Zusammenfassung der einzelnen
Emission der Wertpapiere ist diesen Endgültigen Bedingungen angefügt.
Part I: Terms and Conditions
Teil I: Emissionsbedingungen
The Terms and Conditions applicable to the Securities (the "Conditions") and the non-binding English
language translation thereof are as set out below:
Die auf die Schuldverschreibungen anwendbaren Anleihebedingungen (die "Bedingungen") sowie die
unverbindliche englischsprachige Übersetzung sind nachfolgend aufgeführt:

Diese Serie von Anleihen wird gemäß einem Zahlstellenvertrag vom 24. Juni 2016 (einschließlich einer
etwaigen geänderten, ergänzten und/oder neu gefassten Fassung dieses Vertrags, das "Agency Agreement")
begeben, der unter anderem zwischen Deutsche Bank Aktiengesellschaft als Emittentin und Deutsche Bank
Aktiengesellschaft als Fiscal Agent und den anderen darin genannten Parteien geschlossen wurde. Kopien des
Agency Agreement können kostenfrei bei der bezeichneten Geschäftsstelle des Fiscal Agent, der bezeichneten
Geschäftsstelle jeder Zahlstelle sowie der Hauptgeschäftsstelle der Emittentin bezogen werden.

§ 1
WÄHRUNG, STÜCKELUNG, FORM, BESTIMMTE DEFINITIONEN
(1)
Währung und Stückelung. Diese Serie von Schuldverschreibungen wird von Deutsche Bank
Aktiengesellschaft (die "Emittentin") in Norwegischen Kronen ("NOK" oder die "Festgelegte
Währung") im Gesamtnennbetrag von NOK []1 (in Worten: NOK []1) in einer Stückelung von NOK
10.000 (die "Festgelegte Stückelung") begeben.
(2)
Form. Die Schuldverschreibungen lauten auf den Inhaber.
(3)
Vorläufige Globalurkunde ­ Austausch.
(a)
Die Schuldverschreibungen sind anfänglich durch eine vorläufige Globalurkunde (die
"Vorläufige Globalurkunde") ohne Zinsscheine oder Rückzahlungsscheine verbrieft. Die
Vorläufige Globalurkunde wird gegen eine Dauerglobalurkunde (die "Dauerglobalurkunde"
und zusammen mit der Vorläufigen Globalurkunde die "Globalurkunden" und jeweils eine
"Globalurkunde") ohne Zinsscheine oder Rückzahlungsscheine ausgetauscht. Die Vorläufige
Globalurkunde und die Dauerglobalurkunde werden jeweils von oder im Namen der Emittentin
unterschrieben und werden vom Fiscal Agent oder in dessen Namen jeweils mit einer
Kontrollunterschrift versehen. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben.
(b)
Die Vorläufige Globalurkunde wird an einem Tag (der "Austauschtag"), der nicht mehr als

1
Der Gesamtnennbetrag/die Gesamtsumme der Emission/des Angebots, der Zinssatz, der Festzinsbetrag, der Ausgabepreis,
der Angebotspreis, der geschätze Nettoerlös und die Emissionsrendite dieser Serie von Schuldverschreibungen werden von
der Emittentin am oder um den 13. September 2016 bestimmt und im Wege der Veröffentlichung einer Preisbekanntmachung
(die "Preisbekanntmachung") bekannt gemacht. Die Preisbekanntmachung wird auf der Internetseite der Emittentin
(www.db.com/ir) am oder um den 13. September 2016 veröffentlicht.
2



180 Tage nach dem Tag der Ausgabe der Vorläufigen Globalurkunde liegt, gegen die
Dauerglobalurkunde ausgetauscht. Der Austauschtag für einen solchen Austausch darf nicht
weniger als 40 Tage nach dem Tag der Ausgabe der Vorläufigen Globalurkunde liegen. Ein
solcher Austausch darf nur nach Vorlage von Bescheinigungen erfolgen, wonach der bzw. die
wirtschaftliche(n) Eigentümer (beneficial owner(s)) der durch die Vorläufige Globalurkunde
verbrieften Schuldverschreibungen keine US-Person ist bzw. keine US-Personen sind
(ausgenommen
bestimmte
Finanzinstitute
oder
bestimmte
Personen,
die
Schuldverschreibungen über solche Finanzinstitute halten). Zinszahlungen auf durch eine
Vorläufige Globalurkunde verbriefte Schuldverschreibungen erfolgen erst nach Vorlage
solcher Bescheinigungen. Eine gesonderte Bescheinigung ist für jede solche Zinszahlung
erforderlich. Jede Bescheinigung, die am oder nach dem 40. Tag nach dem Tag der Ausgabe
der Vorläufigen Globalurkunde eingeht, wird als ein Ersuchen behandelt, diese Vorläufige
Globalurkunde gemäß diesem Unterabsatz (b) dieses Absatzes (3) auszutauschen.
Wertpapiere, die im Austausch für die Vorläufige Globalurkunde geliefert werden, sind nur
außerhalb der Vereinigten Staaten (wie in § 4(3) definiert) zu liefern.
(4)
Clearing System. Jede Globalurkunde wird von einer gemeinsamen Verwahrstelle für ein Clearing
System verwahrt, bis, im Fall der Dauerglobalurkunde, sämtliche Verbindlichkeiten der Emittentin aus
den Schuldverschreibungen erfüllt sind. "Clearing System" bezeichnet jeweils: Clearstream Banking
SA, 42 Avenue JF Kennedy, 1855 Luxemburg, Luxemburg ("CBL") und Euroclear Bank SA/NV,
Boulevard du Roi Albert II, 1210 Brüssel, Belgien ("Euroclear") sowie jeden Nachfolger in dieser
Eigenschaft.
Die Schuldverschreibungen werden in Form einer klassischen Globalurkunde ("CGN") begeben und
werden von einer gemeinsamen Verwahrstelle für Euroclear und CBL verwahrt.
(5)
Gläubiger der Schuldverschreibungen. "Gläubiger der Schuldverschreibungen" bezeichnet in Bezug
auf die bei einem Clearing System oder einer sonstigen zentralen Wertpapierverwahrstelle hinterlegten
Schuldverschreibungen jeden Inhaber eines Miteigentumsanteils oder eines anderen vergleichbaren
Rechts an den hinterlegten Schuldverschreibungen.
(6)
Bezugnahmen. Bezugnahmen in diesen Bedingungen auf die "Schuldverschreibungen" schließen
Bezugnahmen auf jede die Schuldverschreibungen verbriefende Globalurkunde ein, es sei denn, aus
dem Zusammenhang ergibt sich etwas anderes. Bezugnahmen in diesen Emissionsbedingungen auf
die "Emissionsbedingungen" oder die "Bedingungen" verstehen sich als Bezugnahmen auf diese
Emissionsbedingungen der Schuldverschreibungen.

§ 2
STATUS
Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin,
die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der
Emittentin gleichrangig sind, vorbehaltlich jedoch eines Vorrangs, der bestimmten nicht besicherten und nicht
nachrangigen Verbindlichkeiten im Fall von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die Emittentin oder im Fall
der Auflösung, der Liquidation oder der Insolvenz der Emittentin oder eines Vergleichs oder eines anderen der
Abwendung der Insolvenz dienenden Verfahrens gegen die Emittentin aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
eingeräumt wird.

3



§ 3
ZINSEN
(1)
Zinssatz und Zinsperioden.
(a)
Jede Schuldverschreibung wird ab dem 20. September 2016 (einschließlich) (der
"Verzinsungsbeginn") mit []1 % per annum (der "Zinssatz") verzinst. Die Verzinsung erfolgt
in Bezug auf jede Zinsperiode.
(b)
"Zinsperiode" bezeichnet den Zeitraum vom Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum
ersten Zinszahltag (ausschließlich) und danach jeweils von einem Zinszahltag (einschließlich)
bis zum darauffolgenden Zinszahltag (ausschließlich).
(2)
Zinszahltage. Zinszahlungen erfolgen nachträglich am 20. September eines jeden Jahres, beginnend
mit dem 20. September 2017, bis zum Fälligkeitstag (wie in § 5(1) definiert) (jeweils ein "Zinszahltag")
(einschließlich).
(3)
Auflaufende Zinsen. Der Zinslauf der Schuldverschreibungen endet mit Ablauf des Tages, der dem Tag
vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden, es sei denn, die Rückzahlung wird
unberechtigterweise vorenthalten oder verweigert. Zahlt die Emittentin die Schuldverschreibungen nicht
bei Fälligkeit zurück, wird der ausstehende Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen weiter
verzinst, und zwar ab dem Tag, an dem die Schuldverschreibungen zur Rückzahlung fällig werden,
(einschließlich) bis zum Ablauf des Tages, der dem Tag der tatsächlichen Rückzahlung der
Schuldverschreibungen vorangeht (ausschließlich), wobei der gesetzliche Verzugszinssatz Anwendung
findet (der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt fünf Prozentpunkte über dem von der Deutschen
Bundesbank jeweils veröffentlichten Basiszinssatz, §§ 288 Abs. 1, 247 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB); der gesetzliche Verzugszinssatz schließt darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche
nicht aus).
(4)
Zinsbetrag. Der an jedem Zinszahltag zahlbare Zinsbetrag für die Zinsperiode, die an diesem
Zinszahltag (ausschließlich) endet, beträgt NOK []1 (der "Festzinsbetrag") je Schuldverschreibung.
Sofern Zinsen für einen Zeitraum, der nicht einer Zinsperiode entspricht, zu berechnen sind, erfolgt die
Berechnung des in Bezug auf die Festgelegte Stückelung für diesen Zeitraum zahlbaren Zinsbetrags
durch Anwendung des Zinssatzes und des Zinstagequotienten (wie nachstehend definiert) auf die
Festgelegte Stückelung unter Rundung des Ergebnisses auf die nächste Untereinheit der Festgelegten
Währung, wobei 0,5 einer Untereinheit aufgerundet oder eine andere marktübliche Rundungsregel
angewandt wird.
(5)
Zinstagequotient. "Zinstagequotient" bezeichnet in Bezug auf die Berechnung eines Zinsbetrags für
einen beliebigen Zeitraum (der "Zinsberechnungszeitraum") die tatsächliche Anzahl von Tagen im
Zinsberechnungszeitraum, geteilt durch die tatsächliche Anzahl von Tagen in der jeweiligen
Zinsperiode.

§ 4
ZAHLUNGEN
(1)
(a)
Zahlungen auf Kapital. Zahlungen auf Kapital in Bezug auf die Schuldverschreibungen
erfolgen nach Maßgabe von Absatz (2) an das Clearing System oder dessen Order zur
Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems gegen Vorlage

1
Der Gesamtnennbetrag/die Gesamtsumme der Emission/des Angebots, der Zinssatz, der Festzinsbetrag, der Ausgabepreis,
der Angebotspreis, der geschätze Nettoerlös und die Emissionsrendite dieser Serie von Schuldverschreibungen werden von
der Emittentin am oder um den 13. September 2016 bestimmt und im Wege der Veröffentlichung einer Preisbekanntmachung
(die "Preisbekanntmachung") bekannt gemacht. Die Preisbekanntmachung wird auf der Internetseite der Emittentin
(www.db.com/ir) am oder um den 13. September 2016 veröffentlicht.
4



und (außer im Fall von Teilzahlungen) Einreichung der die Schuldverschreibungen zum
Zeitpunkt der Zahlung verbriefenden Globalurkunde bei der bezeichneten Geschäftsstelle des
Fiscal Agent außerhalb der Vereinigten Staaten.
(b)
Zahlung von Zinsen. Die Zahlung von Zinsen auf die Schuldverschreibungen erfolgt nach
Maßgabe von Absatz (2) an das Clearing System oder dessen Order zur Gutschrift auf den
Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems.
Die Zahlung von Zinsen auf Schuldverschreibungen, die durch die Vorläufige Globalurkunde
verbrieft sind, erfolgt nach Maßgabe von Absatz (2) an das Clearing System oder dessen
Order zur Gutschrift auf den Konten der jeweiligen Kontoinhaber des Clearing Systems, und
zwar nach ordnungsgemäßer Bescheinigung gemäß § 1(3)(b).
(2)
Zahlungsweise. Vorbehaltlich geltender steuerlicher oder sonstiger gesetzlicher Regelungen und
Vorschriften erfolgen auf die Schuldverschreibungen fällige Zahlungen in Norwegischen Kronen.
(3)
Vereinigte Staaten. "Vereinigte Staaten" bezeichnet die Vereinigten Staaten von Amerika
(einschließlich deren Bundesstaaten und des District of Columbia) sowie deren Besitzungen
(einschließlich Puerto Ricos, der U.S. Virgin Islands, Guams, American Samoas, Wake Islands und der
Northern Mariana Islands).
(4)
Erfüllung. Die Emittentin wird durch Leistung der Zahlung an das Clearing System oder dessen Order
in Höhe des gezahlten Betrags von ihrer Zahlungspflicht befreit.
(5)
Zahlungsgeschäftstag. Fällt der Fälligkeitstag einer Zahlung in Bezug auf eine Schuldverschreibung auf
einen Tag, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, dann hat der Gläubiger der Schuldverschreibungen
keinen Anspruch auf Zahlung vor dem nächsten Zahlungsgeschäftstag und ist auch nicht berechtigt,
weitere Zinsen oder sonstige Zahlungen aufgrund dieser Verspätung zu verlangen.
In diesem Zusammenhang bezeichnet "Zahlungsgeschäftstag" einen Tag (außer Samstag oder
Sonntag), an dem das Clearing System und das Trans-European Automated Real-time Gross
Settlement Express Transfer (TARGET2) System geöffnet sind und Zahlungen abwickeln und die
Geschäftsbanken und Devisenmärkte in New York und Oslo Zahlungen abwickeln und für den
allgemeinen Geschäftsverkehr (einschließlich des Handels mit Devisen und Fremdwährungseinlagen)
geöffnet sind.
(6)
Bezugnahmen auf Kapital und Zinsen. In diesen Bedingungen enthaltene Bezugnahmen auf Kapital in
Bezug auf die Schuldverschreibungen schließen, soweit zutreffend, folgende Beträge ein: den
Rückzahlungsbetrag, den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag sowie jeden Aufschlag und alle sonstigen
auf oder in Bezug auf die Schuldverschreibungen gegebenenfalls zahlbaren Beträge.
(7)
Hinterlegung von Kapital und Zinsen und Zinsen. Die Emittentin ist berechtigt, beim Amtsgericht
Frankfurt am Main Kapitalbeträge oder Zinsbeträge zu hinterlegen, die von den Gläubigern der
Schuldverschreibungen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem jeweiligen Fälligkeitstag
beansprucht worden sind, auch wenn die Gläubiger der Schuldverschreibungen sich nicht in
Annahmeverzug befinden. Wenn und soweit eine solche Hinterlegung erfolgt und auf das Recht der
Rücknahme verzichtet wird, erlöschen die Ansprüche der Gläubiger der Schuldverschreibungen gegen
die Emittentin.

§ 5
RÜCKZAHLUNG
(1)
Rückzahlung bei Fälligkeit. Soweit nicht bereits zuvor zurückgezahlt oder zurückgekauft und entwertet,
wird jede Schuldverschreibung zum Rückzahlungsbetrag am 20. September 2022 (der
"Fälligkeitstag") zurückgezahlt. Der "Rückzahlungsbetrag" in Bezug auf jede Schuldverschreibung
entspricht ihrem Nennbetrag.
5



(2)
Vorzeitiger Rückzahlungsbetrag. Der vorzeitige Rückzahlungsbetrag einer Schuldverschreibung (der
"Vorzeitige Rückzahlungsbetrag") entspricht dem Rückzahlungsbetrag.

§ 6
BEAUFTRAGTE STELLEN
(1)
Bestellung. Der Fiscal Agent und die Zahlstelle (die "Beauftragten Stellen" und jede eine
"Beauftragte Stelle") und ihre jeweiligen Geschäftsstellen sind:
Fiscal Agent:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Trust & Securities Services

Taunusanlage 12

60325 Frankfurt am Main

Deutschland

(der "Fiscal Agent")
Zahlstelle:
Deutsche Bank Aktiengesellschaft

Trust & Securities Services

Taunusanlage 12

60325 Frankfurt am Main

Deutschland

(die "Zahlstelle")
Jede Beauftragte Stelle behält sich das Recht vor, jederzeit ihre jeweilige Geschäftsstelle durch eine
andere Geschäftsstelle zu ersetzen.
(2)
Änderung der Bestellung oder Abberufung. Die Emittentin behält sich das Recht vor, jederzeit die
Bestellung des Fiscal Agent oder einer Zahlstelle zu ändern oder zu beenden und einen anderen Fiscal
Agent oder eine andere oder zusätzliche Zahlstellen zu bestellen. Die Emittentin wird zu jedem
Zeitpunkt (a) einen Fiscal Agent und (b) solange die Schuldverschreibungen an der Luxemburger
Börse zum Handel am geregelten Markt zugelassen sind, eine Zahlstelle (die der Fiscal Agent sein
kann) mit einer Geschäftsstelle in Luxemburg und/oder an solchen anderen Orten, wie nach den
Regeln der Börse oder den Vorschriften einer anderen maßgeblichen Behörde verlangt, unterhalten.
Eine Änderung, Abberufung, Bestellung oder ein sonstiger Wechsel wird nur wirksam (außer im
Insolvenzfall, in dem diese bzw. dieser sofort wirksam wird), sofern dies den Gläubigern der
Schuldverschreibungen gemäß § 12 unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 und höchstens 45
Tagen vorab mitgeteilt worden ist.
(3)
Beauftragte der Emittentin. Jede Beauftragte Stelle handelt ausschließlich als Beauftragte der
Emittentin
und
übernimmt
keinerlei
Verpflichtungen
gegenüber
den
Gläubigern
der
Schuldverschreibungen, und es wird kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis zwischen ihr und diesen
Gläubigern begründet.

§ 7
STEUERN
Alle in Bezug auf die Schuldverschreibungen zu zahlenden Beträge werden unter Abzug oder Einbehalt von
oder aufgrund von gegenwärtigen oder zukünftigen Steuern, Abgaben oder staatlichen Gebühren gleich
welcher Art, die im Wege des Abzugs oder Einbehalts erhoben oder eingezogen werden, gezahlt, falls ein
solcher Abzug oder Einbehalt gesetzlich vorgeschrieben ist (unter anderem gemäß einer in Sections 1471 bis
1474 des US-Bundessteuergesetzes (United States Internal Revenue Code) von 1986 (the "IRC"), sämtlicher
darunter erlassenen Vorschriften oder Vereinbarungen, einschließlich einer Vereinbarung gemäß Section
1471(b) IRC, oder offiziellen Auslegungen dieser Bestimmungen ("FATCA") oder nach Maßgabe eines
6



Gesetzes zur Umsetzung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in Bezug auf FATCA).

§ 8
VORLEGUNGSFRIST
Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmte Vorlegungsfrist wird für die
Schuldverschreibungen auf zehn Jahre abgekürzt.

§ 9
KÜNDIGUNGSGRÜNDE

(1)
Kündigungsgründe.
Jeder
Gläubiger
der
Schuldverschreibungen
ist
berechtigt,
seine
Schuldverschreibungen zu kündigen und deren sofortige Tilgung zu ihrem Vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag (wie in § 5(2) definiert) zuzüglich etwaiger bis zum Tag der Rückzahlung
aufgelaufener Zinsen zu verlangen, falls einer der folgenden Kündigungsgründe vorliegt:
(a)
die Emittentin zahlt Kapital oder Zinsen nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem betreffenden
Fälligkeitstag, oder
(b)
die Emittentin unterlässt die ordnungsgemäße Erfüllung irgendeiner anderen Verpflichtung aus
den Schuldverschreibungen und diese Unterlassung dauert länger als 60 Tage fort, nachdem
der Fiscal Agent hierüber eine Benachrichtigung von einem Gläubiger der
Schuldverschreibungen erhalten hat, oder
(c)
die Emittentin gibt ihre Zahlungsunfähigkeit bekannt oder stellt ihre Zahlungen ein, oder
(d)
ein Gericht in Deutschland eröffnet ein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin.
Das Kündigungsrecht erlischt, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Rechts geheilt wurde.
(2)
Quorum. In den Fällen des Absatz (1)(b) wird eine Kündigung, sofern nicht bei deren Zugang zugleich
einer der in Absatz (1)(a), (c) oder (d) bezeichneten Kündigungsgründe vorliegt, aufgrund dessen die
Gläubiger der Schuldverschreibungen zur Kündigung ihrer Schuldverschreibungen berechtigt sind, erst
wirksam, wenn beim Fiscal Agent Kündigungserklärungen von Gläubigern der Schuldverschreibungen
im Nennbetrag von mindestens einem Zehntel des Nennbetrags der dann ausstehenden
Schuldverschreibungen eingegangen sind.
(3)
Form
der
Erklärung.
Jede
Benachrichtigung,
einschließlich
einer
Kündigung
der
Schuldverschreibungen gemäß Absatz (1), hat in der Weise zu erfolgen, dass dem Fiscal Agent eine
entsprechende schriftliche Erklärung übergeben oder per Brief übermittelt wird.

§ 10
ERSETZUNG DER EMITTENTIN
(1)
Ersetzung. Die Emittentin (oder eine Gesellschaft, durch die diese zuvor bereits ersetzt wurde) ist
jederzeit berechtigt, sofern sie sich nicht mit einer Zahlung von Kapital oder Zinsen auf die
Schuldverschreibungen in Verzug befindet, ohne die Zustimmung der Gläubiger der
Schuldverschreibungen eine andere Gesellschaft an ihrer Stelle als Hauptschuldnerin (die
"Nachfolgeschuldnerin") für alle Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den
Schuldverschreibungen einzusetzen, sofern
(a)
die Nachfolgeschuldnerin alle Zahlungsverpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit den
Schuldverschreibungen übernimmt,
(b)
die Nachfolgeschuldnerin alle erforderlichen Zustimmungen eingeholt hat und berechtigt ist, an
den
Fiscal
Agent
die
zur
Erfüllung
der
Zahlungsverpflichtungen
aus
den
7



Schuldverschreibungen erforderlichen Beträge in der hierin festgelegten Währung zu zahlen,
und
(c)
die Emittentin unwiderruflich und unbedingt gegenüber jedem Gläubiger der
Schuldverschreibungen die Zahlung aller von der Nachfolgeschuldnerin auf die
Schuldverschreibungen zahlbaren Beträge garantiert.
Die Emittentin ist berechtigt, die Niederlassung, durch die sie für die Zwecke dieser
Schuldverschreibungen tätig ist, durch Mitteilung an die Gläubiger der Schuldverschreibungen gemäß
§ 12 zu ändern, wobei in dieser Mitteilung der Tag dieser Änderung anzugeben ist und keine Änderung
ohne eine entsprechende vorherige Mitteilung vorgenommen werden kann.
(2)
Mitteilung. Jede Ersetzungsmitteilung ist gemäß § 12 zu veröffentlichen.
(3)
Änderung von Bezugnahmen. Im Fall einer Ersetzung gilt jede Bezugnahme in diesen Bedingungen
auf die Emittentin ab dem Zeitpunkt der Ersetzung als Bezugnahme auf die Nachfolgeschuldnerin und
jede Bezugnahme auf den Staat, in dem die Emittentin ihren Sitz oder Steuersitz hat, gilt ab diesem
Zeitpunkt als Bezugnahme auf den Staat, in dem die Nachfolgeschuldnerin ihren Sitz oder Steuersitz
hat. Des Weiteren gilt im Fall einer Ersetzung Folgendes: in § 9(1)(c) gilt eine alternative Bezugnahme
auf die Emittentin in Bezug auf ihre Verpflichtungen als Garantin unter der Garantie gemäß Absatz (1)
dieses § 10 als aufgenommen (zusätzlich zu der Bezugnahme auf die Nachfolgeschuldnerin).

§ 11
BEGEBUNG WEITERER SCHULDVERSCHREIBUNGEN, ANKAUF UND ENTWERTUNG
(1)
Begebung weiterer Schuldverschreibungen. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit ohne die
Zustimmung der Gläubiger der Schuldverschreibungen weitere Schuldverschreibungen mit gleicher
Ausstattung (oder gegebenenfalls mit gleicher Ausstattung mit Ausnahme des Begebungstags, des
Betrags und des Tages der ersten Zinszahlung und/oder des Beginns des Zinslaufs) in der Weise zu
begeben, dass sie mit diesen Schuldverschreibungen eine einheitliche Serie bilden.
(2)
Ankauf und Entwertung. Die Emittentin ist berechtigt, jederzeit Schuldverschreibungen im freien Markt
oder anderweitig zu jedem beliebigen Preis zu kaufen. Die von der Emittentin erworbenen
Schuldverschreibungen können nach Wahl der Emittentin von ihr gehalten, weiterverkauft oder zur
Entwertung beim Fiscal Agent eingereicht werden.

§ 12
MITTEILUNGEN
(1)
Veröffentlichung. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes (2) sind alle die
Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Jede
derartige Mitteilung gilt am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei mehreren
Veröffentlichungen am dritten Tag nach dem Tag der ersten solchen Veröffentlichung) als wirksam
erfolgt.
Wenn und solange die Schuldverschreibungen an der Luxemburger Börse zum Handel am geregelten
Markt zugelassen sind, und soweit die Regeln der Luxemburger Börse dies verlangen, sind alle die
Schuldverschreibungen betreffenden Mitteilungen auch in elektronischer Form auf der Internetseite der
Luxemburger Börse (www.bourse.lu) zu veröffentlichen.
(2)
Mitteilung an das Clearing System. Die Emittentin kann alle die Schuldverschreibungen betreffenden
Mitteilungen an das Clearing System zur Weiterleitung an die Gläubiger der Schuldverschreibungen
übermitteln. Eine solche Mitteilung an das Clearing System ersetzt die Veröffentlichung nach
vorstehendem Absatz (1), sofern die Veröffentlichung von Mitteilungen gemäß Absatz (1) rechtlich
(einschließlich aufgrund anwendbarer Börsenregeln) nicht erforderlich ist. Jede derartige Mitteilung gilt
am siebten Tag nach dem Tag, an dem diese Mitteilung an das maßgebliche Clearing System erfolgt
8