Bond Commerzbank AG 1.25% ( DE000CB0BWL3 ) in EUR

Issuer Commerzbank AG
Market price 100 %  ⇌ 
Country  Germany
ISIN code  DE000CB0BWL3 ( in EUR )
Interest rate 1.25% per year ( payment 1 time a year)
Maturity 01/09/2019 - Bond has expired



Prospectus brochure of the bond Commerzbank AG DE000CB0BWL3 in EUR 1.25%, expired


Minimal amount 1 000 EUR
Total amount 10 000 000 EUR
Detailed description The Bond issued by Commerzbank AG ( Germany ) , in EUR, with the ISIN code DE000CB0BWL3, pays a coupon of 1.25% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Bond maturity is 01/09/2019








Diese Endgültigen Bedingungen werden im Falle einer Serie von Teilschuldverschreibungen,
die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentlich angeboten und/oder zum Handel
an einem organisierten Markt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugelassen sind,
bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), D-60311 Frankfurt am
Main zu kostenlosen Ausgabe bereit gehalten und auf der Internetseite der Commerzbank
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de) unter "Investor Relations, Informationen für
Fremdkapitalgeber, Emissionsprogramme" veröffentlicht.



ENDGÜLTIGE BEDINGUNGEN

bezüglich

COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT
(Emittentin)

bis zu EUR 50.000.000 Stufenzinsanleihe von 2014/2019

begeben unter dem

Programm für die Begebung von Inhaber-Teilschuldverschreibungen
vom 19. Februar 2014

der
COMMERZBANK AKTIENGESELLSCHAFT


Datum der Endgültigen Bedingungen: 25. Juli 2014
Serien-Nr.: IHS333
Tranchen-Nr.: 1



Dies sind die Endgültigen Bedingungen einer Emission von Teilschuldverschreibungen unter
dem Inhaber-Schuldverschreibungs-Programm der Commerzbank Aktiengesellschaft (das
"Programm"), die zusammen mit dem Basisprospekt vom 19. Februar 2014 und den
Nachträgen vom 12. März 2014 und 27. Mai 2014 (der "Prospekt"), zu lesen sind. Die
Endgültigen Bedingungen wurden für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 der Richtlinie
2003/71/EG, geändert durch die Richtlinie 2010/73/EU, abgefasst und sind in Verbindung mit
dem Basisprospekt und den dazugehörigen Nachträgen zu lesen. Der Basisprospekt und
Nachträge hierzu sind bei der Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz),
D-60311 Frankfurt am Main erhältlich und kann auf der Internetseite der Commerzbank
Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de) unter "Investor Relations, Informationen für
Fremdkapitalgeber, Emissionsprogramme" abgerufen werden. Um sämtliche Angaben zu
erhalten, ist der Prospekt in Zusammenhang mit den Endgültigen Bedingungen zu lesen.
Begriffe, die in den im Basisprospekt vom 19. Februar 2014 enthaltenen Programm-
Anleihebedingungen ("Programm-Anleihebedingungen") definiert sind, haben, falls die
Endgültigen Bedingungen nicht etwas anderes bestimmen, die gleiche Bedeutung, wenn sie in
diesen Endgültigen Bedingungen verwendet werden.
Die Programm-Anleihebedingungen werden durch die Angaben in Teil I dieser Endgültigen
Bedingungen vervollständigt und spezifiziert. Die jeweils vervollständigten und spezifizierten
Bestimmungen der Option I der Programm-Anleihebedingungen stellen für die betreffende
Serie von Teilschuldverschreibungen die Anleihebedingungen dar (die "Anleihebedingungen").
Den Endgültigen Bedingungen ist eine Zusammenfassung angefügt.


I.
Bedingungen, die die Programm-Anleihebedingungen komplettieren bzw. spezifizieren:

Die für die Teilschuldverschreibungen geltenden Anleihebedingungen sind nachfolgend
aufgeführt.

Der Gesamtnennbetrag wird von der Emittentin nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) am 28.
August 2014 festgelegt und zusammen mit dem Nettoemissionserlös unverzüglich danach auf
der Internetseite der Commerzbank Aktiengesellschaft (www.commerzbank.de bekannt
gemacht.
§ 1
(FORM)
(1)
Diese Serie von Teilschuldverschreibungen der Commerzbank Aktiengesellschaft, Frankfurt
am Main, Bundesrepublik Deutschland (die "Emittentin") wird am 2. September 2014 (der
"Ausgabetag") in Euro ("EUR") (die "Emissionswährung") im Gesamtnennbetrag von bis zu
EUR 50.000.000 (in Worten: Euro fünfzig Millionen) begeben und ist in auf den Inhaber
lautende,
untereinander
gleichrangige
Teilschuldverschreibungen
(die
"Teilschuldverschreibungen") im Nennbetrag von jeweils EUR 1.000 eingeteilt (der
"Nennbetrag").
(2)
Die
Teilschuldverschreibungen
werden
durch
eine
permanente
Global-Inhaber-
Schuldverschreibung (die "Globalurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft. Die Globalurkunde
wird bei der Clearstream Banking AG, Mergenthalerallee 61, 65760 Eschborn ("CBF") (das
"Clearing-System") hinterlegt.
(3)
Die Globalurkunde ist nur wirksam, wenn sie die Unterschriften von zwei durch die Emittentin
bevollmächtigten Personen sowie die Unterschrift eines Kontrollbeauftragten der
Commerzbank Aktiengesellschaft trägt.
(4)
Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben und das Recht der
Anleihegläubiger die Ausstellung und Lieferung von Einzelurkunden zu verlangen wird
ausgeschlossen.

Den Anleihegläubigern stehen Miteigentumsanteile oder Rechte an der Globalurkunde zu, die
nach Maßgabe des anwendbaren Rechts und der Regeln und Bestimmungen des Clearing-
Systems übertragen werden können.
(5)
Im Rahmen dieser Anleihebedingungen bezeichnet der Ausdruck "Anleihegläubiger" den
Inhaber eines Miteigentumsanteils oder Rechts an der Globalurkunde.

§ 2
(STATUS IN DER LIQUIDATION ODER
DER INSOLVENZ DER EMITTENTIN)
Die Teilschuldverschreibungen begründen unmittelbare, nicht dinglich besicherte und unbedingte
Verpflichtungen der Emittentin, die untereinander gleichrangig sind. Sofern nicht gesetzliche
Vorschriften etwas anderes bestimmen, stehen im Falle der Liquidation oder der Insolvenz der
Emittentin die Forderungen der Anleihegläubiger aus den Teilschuldverschreibungen den
Forderungen aller nicht nachrangigen Gläubiger der Emittentin im Rang gleich.



§ 3
(VERZINSUNG)
(1) Die Teilschuldverschreibungen werden vorbehaltlich nachstehenden Absatzes (2) ab dem 2.
September 2014 (der "Verzinsungsbeginn") (einschließlich) mit folgenden Zinssätzen
verzinst:
0,60% p.a. ab dem Verzinsungsbeginn (einschließlich) bis zum 1. Juli 2015 (ausschließlich)
0,60% p.a. ab dem 2. September 2015 (einschließlich) bis zum 2. September 2016
(ausschließlich)
0,75% p.a. ab dem 2. September 2016 (einschließlich) bis zum 2. September 2017
(ausschließlich)
0,90% p.a. ab dem 2. September 2017 (einschließlich) bis zum 2. September 2018
(ausschließlich)
1,25% p.a. ab dem 2. September 2018 (einschließlich) bis zum Endfälligkeitstag
(ausschließlich).
Die Zinsen sind jährlich nachträglich jeweils am 2. September eines jeden Jahres zahlbar
(der bzw. jeweils ein ,,Zinszahlungstag"). Die erste Zinszahlung ist am 2. September 2015
fällig.


(2)
Sofern der Zinsbetrag für einen beliebigen Zeitraum (ab dem ersten Tag dieses Zeitraums
(einschließlich)
bis
zum
letzten
Tag
dieses
Zeitraums
(ausschließlich))
(der
"Zinsberechnungszeitraum") zu berechnen ist,
(a)
erfolgt die Berechnung, wenn der Zinsberechnungszeitraum der Feststellungsperiode
(wie nachstehend definiert), in die er fällt, entspricht oder kürzer als diese ist, auf der
Grundlage der Anzahl von Tagen in dem Zinsberechnungszeitraum dividiert durch das
Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in der betreffenden Feststellungsperiode und (y)
der Anzahl von Feststellungsperioden, die üblicherweise in einem Jahr enden würden;
(b)
erfolgt die Berechnung, wenn der Zinsberechnungszeitraum länger als eine
Feststellungsperiode ist, auf der Grundlage der Summe aus
(i)
der Anzahl der Tage in dem betreffenden Zinsberechnungszeitraum, die in die
Feststellungsperiode fallen, in der der Zinsberechnungszeitraum beginnt,i,
dividiert durch das Produkt aus (x) der Anzahl der Tage in der betreffenden
Feststellungsperiode und (y) der Anzahl der Feststellungsperioden, die
üblicherweise in einem Jahr enden;
und
(ii)
der Anzahl der Tage in dem betreffenden Zinsberechnungszeitraum, die in die
nachfolgende Feststellungsperiode fallen, dividiert durch das Produkt aus (x)
der Anzahl der Tage in der betreffenden Feststellungsperiode und (y) der
Anzahl der Feststellungsperioden, die üblicherweise in einem Jahr enden.
"Feststellungstermin" bezeichnet jeden 2. September;
"Feststellungsperiode"
bezeichnet
jeden
Zeitraum
ab
einem
Feststellungstermin
(einschließlich), der in ein beliebiges Jahr fällt, bis zum nächsten Feststellungstermin
(ausschließlich).
(3)
Der Zinslauf der Teilschuldverschreibungen endet am Ende des Tages, der dem Tag
vorangeht, an dem sie zur Rückzahlung fällig werden. Dies gilt auch, wenn die Zahlung
gemäß § 6 (3) später als am kalendermäßig bestimmten Fälligkeitstermin erfolgt.

Sofern es die Emittentin aus irgendeinem Grund unterlässt, die zur Tilgung fälliger
Teilschuldverschreibungen erforderlichen Beträge rechtzeitig und in voller Höhe bei der
Hauptzahlstelle bereitzustellen, läuft die Zinsverpflichtung auf den offenen Kapitalbetrag


dieser Teilschuldverschreibungen so lange weiter, bis dieser Kapitalbetrag gezahlt ist, jedoch
keinesfalls über den 14. Tag nach dem Tag hinaus, an dem die erforderlichen Beträge der
Hauptzahlstelle zur Verfügung gestellt worden sind und dies gemäß § 12 bekannt gemacht
worden ist.

§ 4
(RÜCKZAHLUNG)
Die Teilschuldverschreibungen werden am 2. September 2019 (der "Endfälligkeitstag") zum
Nennbetrag (der "Rückzahlungsbetrag") zurückgezahlt.

§ 5
(VORZEITIGE RÜCKZAHLUNG, RÜCKKAUF VON TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN)
(1)
Die Emittentin ist nur gemäß § 5 (2) berechtigt, die Teilschuldverschreibungen zur vorzeitigen
Rückzahlung vor dem Endfälligkeitstag zu kündigen.
(2)
Sofern nach dem Ausgabetag ein Gross-up-Ereignis (wie nachstehend definiert) eintritt, ist die
Emittentin berechtigt, die Teilschuldverschreibungen jederzeit (insgesamt und nicht nur
teilweise) durch eine per Bekanntmachung gemäß § 12 veröffentlichte Kündigungserklärung
unter Einhaltung einer Frist von mindestens 30 Tagen und höchstens 60 Tagen mit Wirkung
zu dem in der Kündigungserklärung für die Rückzahlung festgelegten Tag zu kündigen. In
diesem Fall ist die Emittentin verpflichtet, die Teilschuldverschreibungen an dem in der
Bekanntmachung
für
die
Rückzahlung
festgelegten
Tag
zu
ihrem
Vorzeitigen
Rückzahlungsbetrag (wie nachstehend definiert) zurückzuzahlen.

Eine solche Kündigungserklärung darf nicht früher als 30 Tage vor dem Tag erfolgen, an dem
die Emittentin erstmals verpflichtet wäre, Zusätzliche Beträge (wie in § 7 definiert) zu zahlen.
Ein "Gross-up-Ereignis" tritt ein, wenn der Emittentin ein Gutachten einer anerkannten
unabhängigen Anwaltskanzlei vorliegt (und die Emittentin der Hauptzahlstelle eine Kopie
davon gibt), aus dem hervorgeht, dass die Emittentin aufgrund einer an oder nach dem
Ausgabetag in Kraft tretenden Gesetzesänderung (oder einer Änderung von darunter
erlassenen Bestimmungen und Vorschriften) der Bundesrepublik Deutschland oder einer zur
Erhebung von Steuern berechtigten Gebietskörperschaft oder Behörde der Bundesrepublik
Deutschland, oder als Folge einer Änderung der offiziellen Auslegung oder Anwendung dieser
Gesetze, Bestimmungen oder Vorschriften durch eine gesetzgebende Körperschaft, ein
Gericht, eine Regierungsstelle oder eine Aufsichtsbehörde (einschließlich des Erlasses von
Gesetzen sowie der Bekanntmachung gerichtlicher oder aufsichtsrechtlicher Entscheidungen)
verpflichtet ist oder verpflichtet sein wird, Zusätzliche Beträge gemäß § 7 auf die
Teilschuldverschreibungen zu zahlen, und die Emittentin diese Verpflichtung nicht abwenden
kann, indem sie Maßnahmen ergreift, die sie nach Treu und Glauben für zumutbar und
angemessen hält.
(3)
Die Anleihegläubiger sind außer in Fällen des § 10 zu keinem Zeitpunkt berechtigt, von der
Emittentin eine vorzeitige Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen zu verlangen.

(4)
Der "Vorzeitige Rückzahlungsbetrag" ist der Nennbetrag zuzüglich aufgelaufener Zinsen.
(5)
Die Emittentin kann jederzeit und zu jedem Preis im Markt oder auf andere Weise
Teilschuldverschreibungen ankaufen. Von der oder für die Emittentin zurückgekaufte
Teilschuldverschreibungen können von der Emittentin gehalten, erneut ausgegeben oder
verkauft oder der Hauptzahlstelle zur Entwertung übergeben werden.





§ 6
(ZAHLUNGEN)
(1)
Die Emittentin verpflichtet sich unwiderruflich, alle aus diesen Anleihebedingungen
geschuldeten Beträge bei Fälligkeit in der Emissionswährung zu zahlen.

(2)
Die Zahlung sämtlicher gemäß dieser Anleihebedingungen zahlbaren Beträge erfolgt ­ gegen
Vorlage der Globalurkunde bei der Hauptzahlstelle und im Falle der letzten Zahlung gegen
Aushändigung der Globalurkunde an die Hauptzahlstelle ­ an das Clearing-System oder nach
dessen Weisung zur Weiterleitung an die jeweiligen Konteninhaber bei dem Clearing-System.
Die Zahlung an das Clearing-System oder nach dessen Weisung befreit die Emittentin in
Höhe der Zahlung von ihren Verpflichtungen aus den Teilschuldverschreibungen.

(3)
Falls eine Zahlung auf Kapital oder Zinsen einer Teilschuldverschreibung an einem Tag zu
leisten ist, der kein Zahlungsgeschäftstag ist, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden
Zahlungsgeschäftstag. In diesem Fall steht den betreffenden Anleihegläubigern weder eine
Zahlung noch ein Anspruch auf Verzinsung oder eine andere Entschädigung wegen dieser
zeitlichen Verschiebung zu.

Als "Zahlungsgeschäftstag" gilt jeder Tag (außer einem Samstag oder Sonntag), an dem
das Trans-European Automated Real-Time Gross settlement Express Transfer System
(TARGET-System) und Geschäftsbanken und Devisenmärkte in Frankfurt am Main und das
Clearing-System Zahlungen in EUR abwickeln.
(4)
Jede Bezugnahme in diesen Anleihebedingungen auf Kapital im Hinblick auf die
Teilschuldverschreibungen umfasst:
(a)
alle Zusätzlichen Beträge, die gemäß § 7 hinsichtlich des Kapitals zahlbar sein
können; und
(b)
den Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag (wie in § 5 (4) definiert) bei vorzeitiger
Rückzahlung der Teilschuldverschreibungen.
(5)
Unbeschadet der Bestimmungen des § 7 unterliegen alle Zahlungen in jedem Fall allen
anwendbaren Steuer- und anderen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien und die
Emittentin ist nicht für irgendwelche Steuern oder Abgaben gleich welcher Art verantwortlich,
die aufgrund solcher gesetzlichen Vorschriften, Richtlinien oder Verordnungen auferlegt oder
erhoben werden. Den Anleihegläubigern sollen wegen solcher Zahlungen keine Kosten
entstehen.
(6)
Die Emittentin kann die von den Anleihegläubigern innerhalb von 12 Monaten nach dem
jeweiligen Fälligkeitstermin nicht erhobenen Beträge an Zinsen oder Kapital bei dem
Amtsgericht Frankfurt am Main hinterlegen, auch wenn sich die betreffenden Anleihegläubiger
nicht im Annahmeverzug befinden. Soweit unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme
hinterlegt wird, erlöschen die betreffenden Ansprüche der betreffenden Anleihegläubiger
gegen die Emittentin.

§ 7
(STEUERN)
(1)
Sämtliche in Bezug auf die Teilschuldverschreibungen an die Anleihegläubiger zu zahlenden
Beträge werden ohne Abzug oder Einbehalt von oder wegen gegenwärtiger oder zukünftiger
Steuern, Abgaben oder behördlicher Gebühren irgendwelcher Art gezahlt, die durch oder für
die Bundesrepublik Deutschland oder irgendeine dort zur Steuererhebung ermächtigte Stelle
auferlegt oder erhoben werden, sofern nicht die Emittentin kraft Gesetzes oder einer
sonstigen Rechtsvorschrift verpflichtet ist, solche Steuern, Abgaben oder behördlichen


Gebühren abzuziehen oder einzubehalten.

In diesem Fall wird die Emittentin diejenigen zusätzlichen Beträge (die "Zusätzlichen
Beträge") zahlen, die dazu erforderlich sind, dass der nach einem solchen Abzug oder
Einbehalt verbleibende Nettobetrag denjenigen Beträgen entspricht, die ohne solchen Abzug
oder Einbehalt zu zahlen gewesen wären/keine zusätzlichen Beträge zahlen.
(2)
Zusätzliche Beträge gemäß Absatz (1) sind nicht zahlbar wegen Steuern, Abgaben oder
behördlicher Gebühren,
(a)
denen ein Anleihegläubiger wegen einer anderen Beziehung zur Bundesrepublik
Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union unterliegt als
der bloßen Tatsache, dass er Inhaber der Teilschuldverschreibungen ist;
(b)
denen der Anleihegläubiger nicht unterläge, wenn er seine Teilschuldverschreibungen
binnen 30 Tagen nach Fälligkeit oder, falls die notwendigen Beträge der
Hauptzahlstelle oder den anderen etwa gemäß § 9 bestellten Zahlstellen (gemeinsam
die "Zahlstellen") bei Fälligkeit nicht zur Verfügung gestellt worden sind, binnen 30
Tagen nach dem Tag, an dem diese Mittel den Zahlstellen zur Verfügung gestellt
worden sind und dies gemäß § 12 bekannt gemacht wurde, zur Zahlung vorgelegt
hätte;
(c)
die nicht zu entrichten wären, wenn die Teilschuldverschreibungen bei einem
Kreditinstitut verwahrt und die Zahlungen von diesem eingezogen worden wären;
(d)
die von einer Zahlstelle abgezogen oder einbehalten werden, wenn eine andere
Zahlstelle die Zahlung ohne einen solchen Abzug oder Einbehalt hätte leisten können;
oder
(e)
die aufgrund (i) einer Richtlinie oder Verordnung der Europäischen Union betreffend
die Besteuerung von Zinserträgen oder (ii) einer zwischenstaatlichen Vereinbarung
über deren Besteuerung, an der die Bundesrepublik Deutschland oder die
Europäische Union beteiligt ist, oder (iii) einer gesetzlichen Vorschrift, die diese
Richtlinie, Verordnung oder Vereinbarung umsetzt oder befolgt, abzuziehen oder
einzubehalten sind.

§ 8
(VORLEGUNGSFRISTEN, VERJÄHRUNG)
Die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Absatz (1) Satz 1 BGB für die Teilschuldverschreibungen beträgt
zehn Jahre und die Verjährungsfrist für Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen, die innerhalb
der Vorlegungsfrist zur Zahlung vorgelegt wurden, beträgt zwei Jahre von dem Ende der betreffenden
Vorlegungsfrist an.

§ 9
(ZAHLSTELLEN)
(1)
Die Commerzbank Aktiengesellschaft, Kaiserstraße 16 (Kaiserplatz), D-60311 Frankfurt am
Main ist Hauptzahlstelle (die "Hauptzahlstelle").
(2)
Die Emittentin wird dafür sorgen, dass stets eine Hauptzahlstelle vorhanden ist. Die Emittentin
ist berechtigt, andere Banken von internationalem Ansehen als Hauptzahlstelle oder als
Zahlstellen (die "Zahlstellen") zu bestellen. Sie ist weiterhin berechtigt, die Bestellung einer
Bank zur Hauptzahlstelle oder zur Zahlstelle zu widerrufen. Im Falle einer solchen Abberufung
oder falls die bestellte Bank nicht mehr als Hauptzahlstelle oder als Zahlstelle tätig werden
kann oder will, bestellt die Emittentin eine andere Bank von internationalem Ansehen als
Hauptzahlstelle oder als Zahlstelle. Eine solche Bestellung oder ein solcher Widerruf der
Bestellung ist gemäß § 12 bekanntzumachen.
(3)
Die Hauptzahlstelle bzw. die Zahlstellen haften dafür, dass sie Erklärungen abgeben, nicht


abgeben oder entgegennehmen oder Handlungen vornehmen oder unterlassen, nur, wenn
und soweit sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt haben. Alle Bestimmungen
und Berechnungen durch die Hauptzahlstelle bzw. die Zahlstellen erfolgen in Abstimmung mit
der Emittentin und sind, soweit nicht ein offenkundiger Fehler vorliegt, in jeder Hinsicht
endgültig und für die Emittentin und alle Anleihegläubiger bindend.
(4)
Die Hauptzahlstelle bzw. die Zahlstellen sind in dieser Funktion ausschließlich Beauftragte der
Emittentin. Zwischen der Hauptzahlstelle bzw. den Zahlstellen einerseits und den
Anleihegläubigern andererseits besteht kein Auftrags- oder Treuhandverhältnis. Die
Hauptzahlstelle bzw. die Zahlstellen sind von den Beschränkungen des § 181 BGB und
etwaigen gleichartigen Beschränkungen des anwendbaren Rechts anderer Länder befreit.

§ 10
(KÜNDIGUNG)
(1)
Jeder Inhaber von Teilschuldverschreibungen ist berechtigt, seine Teilschuldverschreibungen
zur Rückzahlung fällig zu stellen und deren Einlösung zum Vorzeitigen Rückzahlungsbetrag
nach § 5 (4) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen zu verlangen, falls:
(a)
die Emittentin mit der Zahlung von Zinsen oder Kapital gemäß diesen
Anleihebedingungen länger als 30 Tage in Verzug ist;
(b)
die Emittentin irgendeine andere Verpflichtung aus diesen Anleihebedingungen
verletzt und die Verletzung 60 Tage nach Eingang einer entsprechenden schriftlichen
Mahnung durch den jeweiligen Anleihegläubiger fortdauert;
(c)
die Emittentin liquidiert oder aufgelöst wird, sei es durch Gesellschafterbeschluss oder
in sonstiger Weise (außer im Zusammenhang mit einer Verschmelzung oder
Reorganisation in der Weise, dass alle Aktiva und Passiva der Emittentin auf den
Nachfolger im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergehen);
(d)
die Emittentin ihre Zahlungen einstellt und dies 60 Tage fortdauert, oder ihre
Zahlungsunfähigkeit eingesteht;
(e)
irgendein Insolvenzverfahren gegen die Emittentin eingeleitet wird, welches nicht
binnen 60 Tagen nach seiner Einleitung endgültig oder einstweilen eingestellt worden
ist, oder die Emittentin die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt oder eine
Schuldenregelung zugunsten ihrer Gläubiger anbietet oder trifft; oder
(f)
im Falle einer Schuldnerersetzung im Sinne des § 11 (4)(b) ein in den vorstehenden
Unterabsätzen (c)-(e) genanntes Ereignis bezüglich der Garantin eintritt.
Das Recht zur Fälligstellung erlischt, wenn die Lage, die das Recht auslöst, behoben ist,
bevor das Recht ausgeübt wird.
(2)
Die in Absatz (1) genannte Fälligstellung hat in der Weise zu erfolgen, dass ein Inhaber von
Teilschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle einen diese bei angemessenen Anforderungen
zufrieden stellenden Eigentumsnachweis und eine schriftliche Kündigungserklärung übergibt
oder durch eingeschriebenen Brief sendet, in der der gesamte Nennbetrag der fällig gestellten
Teilschuldverschreibungen angegeben ist.

§ 11
(SCHULDNERERSETZUNG, BETRIEBSSTÄTTENERSETZUNG)
(1)
Jede andere Gesellschaft kann vorbehaltlich § 11 (4) jederzeit während der Laufzeit der
Teilschuldverschreibungen ohne Zustimmung der Anleihegläubiger nach Bekanntmachung
durch die Emittentin gemäß § 12 alle Verpflichtungen der Emittentin aus diesen
Anleihebedingungen übernehmen.
(2)
Bei einer derartigen Übernahme wird die übernehmende Gesellschaft (nachfolgend "Neue
Emittentin" genannt) der Emittentin im Recht nachfolgen und an deren Stelle treten und kann


alle sich für die Emittentin aus den Teilschuldverschreibungen ergebenden Rechte und
Befugnisse mit derselben Wirkung ausüben, als wäre die Neue Emittentin in diesen
Anleihebedingungen als Emittentin bezeichnet worden; die Emittentin (und im Falle einer
wiederholten Anwendung dieses § 11 jede etwaige frühere Neue Emittentin) wird damit von
ihren Verpflichtungen aus diesen Anleihebedingungen und ihrer Haftung als Schuldnerin aus
den Teilschuldverschreibungen befreit.
(3)
Bei einer derartigen Übernahme bezeichnet das Wort "Emittentin" in allen Bestimmungen
dieser Anleihebedingungen (außer in diesem § 11) die Neue Emittentin und (mit Ausnahme
der Bezugnahmen auf die Bundesrepublik Deutschland in § 11) gelten die Bezugnahmen auf
das Sitzland der zu ersetzenden Emittentin als Bezeichnung des Landes, in dem die Neue
Emittentin ihren Sitz hat oder nach dessen Recht sie gegründet ist.
(4)
Eine solche Übernahme ist nur zulässig, wenn
(a)
sich die Neue Emittentin verpflichtet hat, jeden Anleihegläubiger wegen aller Steuern,
Abgaben, Veranlagungen oder behördlicher Gebühren schadlos zu halten, die ihm
bezüglich einer solchen Übernahme auferlegt werden;
(b)
die Emittentin (in dieser Eigenschaft "Garantin" genannt) unbedingt und unwiderruflich
zugunsten der Anleihegläubiger die Erfüllung aller von der Neuen Emittentin zu
übernehmenden Zahlungsverpflichtungen unter Garantiebedingungen, wie sie die
Garantin üblicherweise für Anleiheemissionen ihrer Finanzierungsgesellschaften
abgibt garantiert und der Text dieser Garantie gemäß § 12 veröffentlicht wurde;
(c)
die Neue Emittentin und die Garantin alle erforderlichen staatlichen Ermächtigungen,
Erlaubnisse, Zustimmungen und Bewilligungen in den Ländern erlangt haben, in
denen die Garantin und/oder die Neue Emittentin ihren Sitz haben oder nach deren
Recht sie gegründet sind.
(5)
Nach Ersetzung der Emittentin durch eine Neue Emittentin findet dieser § 11 erneut
Anwendung.
(6)
Die Emittentin kann jederzeit durch Bekanntmachung gemäß § 12 eine Betriebsstätte der
Emittentin außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu der Betriebsstätte bestimmen, die
primär für die rechtzeitige und pünktliche Zahlung auf die dann ausstehenden
Teilschuldverschreibungen
und
die
Erfüllung
aller
anderen,
sich
aus
diesen
Teilschuldverschreibungen ergebenden Verpflichtungen der Emittentin verantwortlich ist.
Die Absätze (4)(c) und (5) dieses § 11 gelten entsprechend für eine solche Bestimmung.

§ 12
(BEKANNTMACHUNGEN)
(1)
Die Teilschuldverschreibungen betreffende Bekanntmachungen werden im Bundesanzeiger
und, soweit erforderlich, in einem Börsenpflichtblatt veröffentlicht. Eine Mitteilung gilt mit dem
Tag ihrer Veröffentlichung (oder bei mehreren Mitteilungen mit dem Tage der ersten
Veröffentlichung) als erfolgt.
(2)
Sofern die Regularien der Börse, an der die Teilschuldverschreibungen notiert sind, dies
zulassen, ist die Emittentin berechtigt, Bekanntmachungen auch durch eine Mitteilung an das
Clearing-System zur Weiterleitung an die Anleihegläubiger oder durch eine schriftliche
Mitteilung direkt an die Anleihegläubiger zu bewirken. Bekanntmachungen über das Clearing-
System gelten sieben Tage nach der Mitteilung an das Clearing-System, direkte Mitteilungen
an die Anleihegläubiger mit ihrem Zugang als bewirkt.
(3)
Der Text von gemäß diesem § 12 erfolgenden Bekanntmachungen ist auch bei den
Zahlstellen erhältlich, die am betreffenden Börsenplatz bestellt sind.



§ 13
(BEGEBUNG WEITERER TEILSCHULDVERSCHREIBUNGEN)
Die
Emittentin
behält
sich
vor,
ohne
Zustimmung
der
Anleihegläubiger
weitere
Teilschuldverschreibungen mit im wesentlichen gleicher Ausstattung in der Weise zu begeben, dass
sie mit den Teilschuldverschreibungen zu einer einheitlichen Serie von Teilschuldverschreibungen
konsolidiert werden und ihren ursprünglichen Gesamtnennbetrag erhöhen. Der Begriff
"Teilschuldverschreibung" umfasst im Falle einer solchen Konsolidierung auch solche zusätzlich
begebenen Teilschuldverschreibungen.

§ 14
(SCHLUSSBESTIMMUNGEN)
(1)
Form und Inhalt der Teilschuldverschreibungen sowie die Rechte und Pflichten der
Anleihegläubiger, der Emittentin, der Berechnungsstelle und der Zahlstellen bestimmen sich
in jeder Hinsicht nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)
Sollte eine Bestimmung dieser Anleihebedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam
sein oder werden, so sollen die übrigen Bestimmungen wirksam bleiben. Unwirksame
Bestimmungen sollen dann dem Sinn und Zweck dieser Anleihebedingungen entsprechend
ersetzt werden.
(3)
Erfüllungsort ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.
(4)
Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, Bundesrepublik Deutschland.
(5)
Für
die
Kraftloserklärung
abhanden
gekommener
oder
vernichteter
Teilschuldverschreibungen sind ausschließlich die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland
zuständig.