Bond Germany 5.5% ( DE0001135176 ) in EUR

Issuer Germany
Market price refresh price now   120.787 %  ⇌ 
Country  Germany
ISIN code  DE0001135176 ( in EUR )
Interest rate 5.5% per year ( payment 1 time a year)
Maturity 03/01/2031



Prospectus brochure of the bond Germany DE0001135176 en EUR 5.5%, maturity 03/01/2031


Minimal amount 1 EUR
Total amount 17 000 000 000 EUR
Next Coupon 04/01/2025 ( In 281 days )
Detailed description The Bond issued by Germany ( Germany ) , in EUR, with the ISIN code DE0001135176, pays a coupon of 5.5% per year.
The coupons are paid 1 time per year and the Bond maturity is 03/01/2031







Emissionsbedingungen für Bundesanleihen,
Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes
(Fassung Juni 1999)
Die Bundesrepublik Deutschland ­ im folgenden ,,Bund" ­ begibt Bundes-
anleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unverzins -
liche Schatzanweisungen (im folgenden ,,Bundeswertpapiere") zu nachste-
henden Bedingungen:
Emissionsvolumen
Das Gesamtvolumen einer Emission (Zuteilungsbetrag und Marktpflegebe-
trag) wird vom Bund jeweils nach Abschluß des Tenderverfahrens festge-
legt. Der Bund behält sich vor, das Emissionsvolumen während der Laufzeit
der Bundeswertpapiere durch Aufstockung weiter zu erhöhen.
Nennbeträge
Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen kön-
nen in Nennbeträgen von 0,01 EUR, Unverzinsliche Schatzanweisungen in
Nennbeträgen von 1 Mio EUR oder einem ganzen Vielfachen übertragen
und gehandelt werden.
Verzinsung, Laufzeit, Rendite
(1) Der Nominalzinssatz, der Zinslaufbeginn und die Laufzeit der Bundes-
wertpapiere ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung.
(2) Die Zinsen werden bei Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bun-
desschatzanweisungen jährlich nachträglich gezahlt; bei Unverzinslichen
Schatzanweisungen ergibt sich die Verzinsung als Differenz zwischen
Nennwert und Kaufpreis. Die Verzinsung endet mit dem Ablauf des dem
Fälligkeitstag vorhergehenden Tages; das gilt auch dann, wenn die Leistung
nach § 193 BGB bewirkt wird.
(3) Zinsen und Renditen werden bei Bundesanleihen, Bundesobligationen
und Bundesschatzanweisungen nach der taggenauen Zinsmethode be-
rechnet, bei den am 1. Januar 1999 umlaufenden Bundeswertpapieren erst
ab dem nächsten Zinstermin im Jahr 1999. Bei variabel verzinslichen Bun-
deswertpapieren und Unverzinslichen Schatzanweisungen werden Zinsen
und Renditen nach der am Geldmarkt üblichen Zinsmethode act/360 be-
HB Aug. 99


rechnet.
Rückzahlung
Bundeswertpapiere werden am festgelegten Fälligkeitstag zum Nennwert
zurückgezahlt. Eine vorzeitige Kündigung ist ausgeschlossen.
Mündelsicherheit
Bundeswertpapiere sind mündelsicher gemäß § 1807 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Deckungsstockfähigkeit
Bundeswertpapiere sind für die Anlage des gebundenen Vermögens gemäß
§ 54a Abs. 2 Nr. 4 VAG geeignet
Notenbankfähigkeit
Bundeswertpapiere sind notenbankfähig gemäß Artikel 18.1 der ESZB/
EZB-Satzung.
Verschaffung der Rechte
(1) Für den Gesamtbetrag der jeweiligen Emission wird eine Sammel-
schuldbuchforderung für die Deutsche Börse Clearing AG, Frankfurt am
Main, in das Bundesschuldbuch eingetragen (Wertrechte).
(2) Die Gläubiger der zugeteilten Bundeswertpapiere erhalten Miteigen-
tumsanteile an der im Bundesschuldbuch eingetragenen Sammelschuld-
buchforderung.
(3) Die Gläubiger haben während der gesamten Laufzeit der Bundeswert-
papiere auch die Möglichkeit, die erworbenen Beträge als Einzelschuld-
buchforderungen auf ihren Namen in das bei der Bundesschuldenverwal-
tung, Bad Homburg v. d. Höhe, geführte Bundesschuldbuch eintragen zu
lassen.
(4) Die Ausgabe von Wertpapierurkunden ist für die gesamte Laufzeit aus-
geschlossen.
Trennung der Kapital- und Zinsansprüche bei Bundesanleihen
(1) Die Gläubiger bestimmter, vom Bund ausgewählter Bundesanleihen
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sind während der gesamten Laufzeit berechtigt, ihre Sammelbestandsan-
teile in voller Höhe durch das depotführende Institut von der Deutschen
Börse Clearing AG in eine Anleihe ohne Zinsansprüche (Anleihe ex oder
Kapital-Strip) und die einzelnen Zinsansprüche (Zins-Strips) aufteilen zu
lassen (Stripping).
(2) Bei Einzelschuldbuchforderungen wird die Aufteilung unmittelbar von
der Bundesschuldenverwaltung vorgenommen.
(3) Die Wiederzusammenführung zu einer Anleihe cum aus den Kapital-
und Zins-Strips (Rekonstruktion) ist nur Kreditinstituten, Finanzdienstlei-
stungsinstituten, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandels-
banken für ihre Eigenbestände erlaubt. Inländische Nichtbanken sind dazu
aus steuerlichen Gründen nicht berechtigt. Ihnen bleibt die Möglichkeit, die
Strips am Markt zu verkaufen und die Anleihe cum zu erwerben.
(4) Für das Stripping und die Rekonstruktion sind Nominalbeträge (Kapital-
beträge) ab 50 000 EUR erforderlich. Der Mindestnennbetrag der Kapital-
Strips und der Zins-Strips ist einheitlich 0,01 EUR.
Börseneinführung, Kurspflege
(1) Bundesanleihen, Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen
werden in den amtlichen Handel an den deutschen Wertpapierbörsen ein-
geführt.
(2) Bei stripbaren Bundesanleihen werden die getrennten Kapital- und
Zins ansprüche nur in den Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse ein-
geführt.
(3) Der Bund wird nach Börseneinführung ­ außer für Kapital- und Zins-
Strips ­ in einem angemessenen und vertretbaren Rahmen eine der jeweili-
gen Kapitalmarktlage Rechnung tragende Kurspflege betreiben.
Zahlungen
(1) Sämtliche Zahlungen für fällige Zinsen und Rückzahlungsbeträge wer-
den durch die Bundesschuldenverwaltung geleistet.
(2) Mit der Gutschrift auf den Konten der Hinterleger oder, im Falle von Ein-
zelschuldbuchforderungen, der Überweisung auf die von den betreffenden
Gläubigern benannten Konten sind die Ansprüche der Gläubiger erfüllt.
HB Aug. 99
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Plazierung
Bundesanleihen, Bundesobligationen (nach Abschluß des freihändigen Ver-
kaufs), Bundesschatzanweisungen und Unverzinsliche Schatzanweisungen
werden im Tenderverfahren über die von der Deutschen Bundesbank fest-
gelegte ,,Bietergruppe Bundesemissionen" begeben. Für dieses Tenderver-
fahren gelten die ,,Verfahrensregeln für Tender bei der Begebung von Bun-
desanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und Unver-
zinsliche Schatzanweisungen des Bundes". Im übrigen können Anleger
Bundeswertpapiere über Banken, Sparkassen und Landeszentralbanken
erwerben.
Veröffentlichungen
(1) Die Emissionsbedingungen und deren Änderungen werden im Bundes-
anzeiger bekanntgemacht. Die gesondert veröffentlichten Emissionsbedin-
gungen für Bundesobligationen als Daueremission bleiben von diesen Be-
dingungen unberührt.
(2) Die aktuellen Konditionen der Bundeswertpapiere und Abweichungen
von diesen Emissionsbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Aus-
schreibung, die von der Deutschen Bundesbank auch durch Pressemittei-
lung und über Wirtschaftsinformationsdienste bekanntgemacht wird.
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